Seit Mitte November erreichen die Landesapothekerkammer regelmäßig verstärkt Anfragen zur Zahlung von Weihnachtsgeld. Mit diesem Beitrag gehen wir auf die häufigsten Fragestellungen ein.
Die Gewährung von Weihnachtsgeld anlässlich des Jahresendes und Weihnachtsfestes ist eine Form der Sonderzuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, welche zusätzlich neben dem normalen Gehalt ausgezahlt wird und als "Lohnentgelt" grundsätzlich steuerpflichtig ist. Regelmäßig sind die Arbeitnehmer -Voll- und Teilzeitkräfte- bei der Zuwendung gleich zu behandeln.
- Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV), so besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur jährlichen Sonderzahlung nach § 20 BRTV. Diese Sonderzahlung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem häufig verwendeten Begriff "Weihnachtsgeld". Wurde z.B. im Arbeitsvertrag die Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" vereinbart, so besteht der Anspruch auch Zahlung des Weihnachtsgeldes neben dem Anspruch auch Zuwendung der Sonderzahlung nach § 20 BRTV. Im Ergebnis läuft es jedoch meist auf eine einzige Zahlung hinaus, denn die Sonderzuwendung nach § 20 BRTV kann auf das Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstige Gratifikationen und Prämien angerechnet werden. Wurde die Sonderzahlung jedoch bereits vollständig auf die vereinbarte Jahresprämie angerechnet, so besteht ein im Arbeitsvertrag geregelter weiterer Anspruch auf Weihnachtsgeld ungeschmälert fort.
Die Apothekenmitarbeiter haben Anspruch auf die Sonderzahlung in Höhe eines tariflichen Bruttomonatsverdienstes. Sie kann aber, je nach Individualvereinbarung, auch darüber hinausgehen. Die Zahlung hat spätestens mit dem Novembergehalt zu erfolgen, kann allerdings auch komplett oder in Teilbeträgen während der vorangehenden Monate des Jahres gewährt werden.
Erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten erwirbt der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Sonderzahlung.
Bei einer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, welche nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist anteilig für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat eine Zahlung von 1/12 des Gesamtbetrags zu entrichten. Für nicht lohnfortzahlungspflichtige Fehlzeiten des Arbeitnehmers verringert sich dessen Sonderzahlungsanspruch entsprechend anteilig ( z.B. bei unbezahltem Urlaub, selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit). Für jeden vollen Monat der Elternzeit verringert sich der Anspruch um 1/12.
- Richten sich das Arbeitsverhältnis und die Auszahlung von Weihnachtsgeld nicht nach dem BRTV sondern nach einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung oder betriebsüblichen Handhabung oder geht die Auszahlung von Weihnachtsgeld über den in § 20 Tarifvertrag genannten Betrag hinaus, so ist Folgendes zu beachten:
Im Falle einer einzelvertraglichen Vereinbarung, z.B. im Arbeitsvertrag, ist die vereinbarte Summe zum Fälligkeitszeitpunkt an den Apothekenmitarbeiter auszuzahlen.
Besteht keine vertragliche Vereinbarung, so ist zwischen freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers und einem Anspruch aufgrund betrieblicher Übung zu unterscheiden.
Ursprünglich ist das Weihnachtsgeld häufig als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt worden, welche die Betriebstreue und/oder die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers honorieren sollte. Oft ist jedoch der freiwillige Charakter der Zahlung durch betriebliche Übung und Handhabung überholt und zu einem festen fortdauernden Anspruch des Arbeitnehmers geworden. Der Arbeitnehmer darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach einer vorbehaltlosen dreimaligen gleichen oder gleich berechneten Auszahlung darauf vertrauen, dass die Gewährung des Weihnachtsgeldes auch in Zukunft erfolgen und der Arbeitgeber sich weiterhin zur Zahlung verpflichtet fühlen wird. Eine Streichung oder Anpassung der Zuwendung, etwa wegen einer verschlechterten wirtschaftlichen Lage der Apotheke, ist nur im Einvernehmen möglich. Erfolgt die Zahlung des Weihnachtsgeldes aufgrund betrieblicher Übung ist der Anspruch nicht einseitig durch den Arbeitgeber widerrufbar.
Im Arbeitsvertrag selbst oder in jeder einzelnen Zusage kann allerdings durch für den Arbeitnehmer unmissverständliche Formulierungen wie "freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "ein Anspruch kann auch bei wiederholter Zahlung nicht abgeleitet werden" zum Ausdruck gebracht werden, dass die Auszahlung des Weihnachtsgeldes unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt ist.
Ist eine solche Klausel nicht im Arbeitsvertrag enthalten, so ist es den Vertragsparteien unbenommen eine einvernehmliche Änderung herbeizuführen. Alternativ hat der Arbeitgeber allenfalls die Möglichkeit sich bei einer einzelvertraglichen Zusage des Weihnachtsgeldes einseitig mittels einer Änderungskündigung zu lösen.
Besteht keine gesonderte arbeitsvertragliche Vereinbarung aber eine fortlaufende betriebliche Handhabung der Auszahlungspraxis, so kann diese ebenfalls abgeändert werden. Dazu muss der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren unmissverständlich und unwidersprochen erklären, dass die bisherige vorbehaltlose Sonderzuwendung nun durch eine freiwillige Leistung ersetzt wird, auf welche zukünftig kein Anspruch mehr besteht.

