"aut-idem"-Verordnungen auf BtM-Rezepten
Nach der zurzeit gültigen Betäubungsmittelverschreibungsverordnung ist eine "aut-idem"-Verordnung von Betäubungsmitteln möglich; aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine Belieferung durch die Apotheke, zu den kassenrechtlichen Aspekten können wir jedoch keine Aussagen treffen.

Mit einer "aut idem"-Verordnung gibt der verschreibende Arzt seinem Wunsch Ausdruck, dass, wenn das verschriebene Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar ist, es durch ein gleichwertiges ersetzt werden kann; das heißt, der Apotheker darf auch ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet, Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben. Die Entscheidung über die Auswahl des entsprechenden Arzneimittels hat der abgebende Apotheker aufgrund seines pharmazeutischen Sachverstandes zu treffen.

Bei einer "aut-idem"-Abgabe muss zur Vervollständigung der Verordnung das tatsächlich abgegebene Präparat auf dem Rezept, Teil I und Teil II, vermerkt werden, auch der verschreibende Arzt hat auf seinem Durchschlag des Rezept-Belegsatzes die entsprechende Ergänzung vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung). Die Dokumentation hat unter dem Namen des Präparates zu erfolgen, welches letztendlich als "aut idem" abgegeben worden ist.

Nach einem Schreiben der Bundesopiumstelle, Bonn, vom 23.05.2000