Doping
Die Risiken, die der Sportler eingeht, wenn er Dopingmittel zu sich nimmt, sind groß. Einerseits besteht die Gefahr, dass die Anwendung des Dopingmittels zu körperlichen Schäden oder zu einer Schwächung des Körpers führt. So kann beispielsweise die längerfristige und unkontrollierte Anwendung von Epoetin alpha-haltigen Arzneimitteln erhöhten Blutdruck, sowie Thrombosen oder Embolien zur Folge haben. Andrerseits besteht die Gefahr des Dopings überführt und von der Teilnahme an Wettkämpfen ausgeschlossen zu werden.

In Deutschland ist das „Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport“ im Arzneimittelgesetz geregelt. Allerdings liegt mit der Einnahme von Dopingmitteln grundsätzlich kein Straftatbestand vor. Laut § 6a des Arzneimittelgesetzes ist das Inverkehrbringen, das Verschreiben oder das Anwenden von Arzneimitteln bei anderen Personen zu Dopingzwecken im Sport verboten. Das Verbot bezieht sich auf Arzneimittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkommens aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten und auf die dort aufgeführten verbotenen Methoden (abgedruckt in den gängigen „Apothekenvorschriften“ in der Apotheke; Stichwort Doping). Diese entsprechen weitgehend  der „WADA-Verbotsliste“ (www.lak-bw.de > Infocenter > Apothekenpraxis oder www.nada-bonn.de).  In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport am 1. November 2007 ist auch der Besitz einer „nicht geringen Menge“ Dopingmittel zu Dopingzwecken am Menschen verboten (§ 6a Abs. 2a Arzneimittelgesetz). Die Bestimmung dieser „nicht geringen Menge“ findet sich seit dem 29. November 2007 in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung. (Die entsprechenden Rechtstexte sind in den gängigen „Apothekenvorschriften“ in der Apotheke unter dem Stichwort Doping zu finden.)

Auch bei Tieren  ist Doping während sportlicher Wettkämpfe oder im Training gemäß Tierschutzgesetz verboten.

Das Doping wird von den internationalen Sportverbänden (insbesondere auch dem IOC) im Rahmen ihrer Wettbewerbe untersagt. Zur Dopingbekämpfung wurde 1999 die World Anti-Doping Agency (WADA) gegründet. In Deutschland ist die Nationale Anti Doping Agentur (NADA; www.nada-bonn.de) die maßgebliche Instanz für die Dopingbekämpfung. Die Aufgaben der NADA umfassen Dopingkontrollen, Prävention, medizinische und juristische Beratung sowie internationale Zusammenarbeit. Bei der NADA können Sportler auch konkrete  Medikamentenanfragen mit der Bitte um Überprüfung stellen.

Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) hat ein Regelwerk formuliert, das auf der ganzen Welt gelten und einen fairen und gerechten Sport garantieren soll: den so genannten WADA-Code. In Deutschland gilt die Version der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA), der NADA-Code. Artikel 4 des NADA-Codes umfasst die Liste verbotener Substanzen und Methoden (WADA-Verbotsliste [pdf]), die mindestens einmal im Jahr aktualisiert wird.

Die Einnahme von „Dopingpräparaten“ ist nicht immer beabsichtigt. Besonders betroffen sind chronisch kranke Leistungssportler, die regelmäßig Arzneimittel einnehmen und darauf achten müssen, welche Arzneimittel auf der Dopingliste stehen. Aber auch andere Sportler, die an Wettkämpfen teilnehmen, greifen möglicherweise versehentlich zu Medikamenten, die gemäß Verbotsliste nicht zulässig sind. Die NADA stellt deshalb als Hilfestellung eine „Beispielliste zulässiger Medikamente“ [pdf] zur Verfügung. Diese Liste enthält eine Zusammenstellung von rund 400 Arzneimitteln zu verschiedenen Krankheitsbildern, die von Breiten- und Leistungssportlern ohne Risiko des Dopings eingenommen werden können.

Die NADA warnt Sportler vor Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) aus dem Inland aber insbesondere auch aus dem Ausland mit nicht ausgewiesenen Wirkstoffen. Verschiedene NEM können dem Dopingverbot unterliegende Steroidhormone bzw. deren Vorläufersubstanzen enthalten, ohne dass dies aus den Herstellerangaben ersichtlich ist. Die Einnahme von kontaminierten NEM führte bei Tests zu positiven Dopingbefunden vor allem für den Nandrolonmetaboliten Norandrosteron. Eine Hilfestellung für Sportler stellt daher die sogenannte Kölner-Liste des Olympiastützpunktes Rheinland dar. Es handelt sich dabei um eine unverbindliche Liste von Nahrungsergänzungsmitteln mit minimiertem Dopingrisiko, um den umfangreichen Markt der Nahrungsergänzungsmittel für Sportler hinsichtlich Dopinggefahren transparenter zu machen (www.koelnerliste.com).

Auch bestimmte Lebensmittel können unerlaubte Stoffe enthalten. Bei asiatischen Tees muss beispielsweise auf Beimengungen von Ephedrin geachtet werden. Auch der Verzehr von Mohnkuchen kann zu  einem positiven Dopingbefund führen. Mohnsamen enthalten unterschiedliche Mengen der im Sport verbotenen Substanz Morphin. Der Morphingehalt ist nirgends angegeben und variiert nach Herkunftsland, Erntezeitpunkt und -technik. Daher kann unter Umständen ein Stück Mohnkuchen, das Mohnsamen mit einem hohen  Morphingehalt enthält, zu einem positiven Dopingtest führen.

Auch Sportler können krank werden und Medikamente benötigen. Allerdings sollten sich  insbesondere Sportler, die an Wettkämpfen teilnehmen, vor der Einnahme unbedingt bezüglich der erlaubten bzw. für Ihren Sport verbotenen Substanzen erkundigen. Entsprechende Informationen zu einzelnen Arzneimitteln erhält der Sportler oder die Sportlerin in der Apotheke. Zur spezifischen Klärung sollten Sportler an ihren Sportverband oder Mannschaftsarzt oder an die NADA verwiesen werden. Bei bestimmten Krankheitsbildern können Athleten für den Einsatz an sich verbotener Substanzen und Methoden nach dem WADA-Code eine Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie muss vom Sportler beantragt werden. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Homepage der NADA (www.nada-bonn.de).“

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