Handel mit Hoodia-Produkten
Hoodia steht unter dem Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, so dass Produkte mit Hoodia-Extrakten nur unter bestimmten Voraussetzung in die Europäische Union eingeführt und vermarktet werden dürfen. Seit dem 19.08.2005 besteht für alle lebenden Pflanzen sowie alle Teile und Erzeugnisse dieser Gattung (beispielsweise Kapseln, Pulver) eine artenschutzrechtliche Einfuhrgenehmigungspflicht, wie das BfN mitteilt. Vom Schutz ausgenommen seien nur solche Teile und Erzeugnisse, die folgendermaßen gekennzeichnet seien: „Hergestellt aus Hoodia spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung in Zusammenarbeit mit der CITES-Vollzugsbehörde von Botswana/Namibia/Südafrika auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/NA/ZA xxxx“.
Zurzeit werde diese Ausnahme allerdings nicht angewendet, wie sich das BfN weiter äußert.
Die Einfuhr von Hoodia-Pflanzen und-Produkten aus Botswana, Namibia und Südafrika unterliegt somit einer Einfuhrgenehmigungspflicht. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind bei der Einfuhr von Hoodia spp. zu beachten und die notwendigen Dokumente rechtzeitig vor der beabsichtigen Einfuhr beim BfN zu beantragen. Auch beim An- und Verkauf von Ware müssen sich Händler vergewissern, dass es sich um Produkte handelt, die rechtmäßig eingeführt wurden. Rechtswidrig eingeführte Ware und deren Vermarktung kann strafrechtliche und bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren zur Folge haben.
Auf Grundlage eines Beschlusses der 13. CITES-Vertragsstaatenkonferenz in Bangkok, 2004, wurde die Gattung Hoodia spp. Im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens gelistet. In der Europäischen Gemeinschaft wurde dieser Beschluss durch die Aufnahme der Gattung in den Anhang B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 umgesetzt.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des BfN http://www.bfn.de/ (CITES)
Zurzeit werde diese Ausnahme allerdings nicht angewendet, wie sich das BfN weiter äußert.
Die Einfuhr von Hoodia-Pflanzen und-Produkten aus Botswana, Namibia und Südafrika unterliegt somit einer Einfuhrgenehmigungspflicht. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind bei der Einfuhr von Hoodia spp. zu beachten und die notwendigen Dokumente rechtzeitig vor der beabsichtigen Einfuhr beim BfN zu beantragen. Auch beim An- und Verkauf von Ware müssen sich Händler vergewissern, dass es sich um Produkte handelt, die rechtmäßig eingeführt wurden. Rechtswidrig eingeführte Ware und deren Vermarktung kann strafrechtliche und bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren zur Folge haben.
Auf Grundlage eines Beschlusses der 13. CITES-Vertragsstaatenkonferenz in Bangkok, 2004, wurde die Gattung Hoodia spp. Im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens gelistet. In der Europäischen Gemeinschaft wurde dieser Beschluss durch die Aufnahme der Gattung in den Anhang B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 umgesetzt.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des BfN http://www.bfn.de/ (CITES)

