Ist die Abgabemenge von apothekenpflichtigen Paracetamol-Präparaten reglementiert?
Seit 1. April 2009 sind Paracetamol-haltige Arzneimittel verschreibungspflichtig. Ausgenommen sind rektale Zubereitungen und auch oral anzuwendende Paracetamol-haltige Humanarzneimittel zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen oder Fieber mit einer Gesamtwirkstoffmenge von bis zu 10 g pro Packung. Daher sind die klassischen Paracetamol-500-Tabletten nur noch in einer 20-Stück-Packung ohne ärztliche Verschreibung abzugeben. Die Anwendungsdauer der Präparate ist laut Fachinformation auf 3 Tage begrenzt „Bei Beschwerden, die länger als 3 Tage anhalten, sollte ein Arzt aufgesucht werden“. Hintergrund für diese Maßnahme ist, dass Paracetamol häufig mit suizidaler Absicht eingenommen wird. Im Hinblick auf die für einen Suizid kritische Paracetamol-Dosis von 10 - 12 g soll eine missbräuchliche Anwendung oder eine versehentliche Überdosierung durch die Mengenbegrenzung in apothekenpflichtigen Präparaten verhindert werden.
Diese Informationen sind allen Apothekern und Apothekerinnen bekannt und müssen bei der Abgabe und Beratung in der Apotheke berücksichtigt werden. Auch wenn die Abgabemenge der apothekenpflichtigen Paracetamol-Präparate nicht vom Gesetzgeber beschränkt wurde, muss vom Apotheker bzw. der Apothekerin erwartet werden, dass eine Nachfrage nach einer größeren Menge Paracetamol genauer hinterfragt wird. Ist ein Missbrauch oder Fehlgebrauch erkennbar wird der Apotheker oder die Apothekerin natürlich die Abgabe auf eine Packung beschränken oder mit dem Hinweis auf einen Arztbesuch verweigern. Die Abgabe größerer Mengen an einen Kunden ist sicherlich auf Ausnahmen beschränkt, wenn zum Beispiel glaubhaft eine weitere Person versorgt werden soll.

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