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Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung gelten seit dem 13.12.2014 verbindlich

22.12.2014

Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem 13.12.2014 verbindlich. Eine Ausnahme stellt die Nährwertkennzeichnung dar, die nach Art. 55 LMIV erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend wird.

Die LMIV hat insbesondere Auswirkungen auf die Praxis von Versandapotheken. Da beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel darstellen, gelten auch für diese die Vorschriften der LMIV. Eine Ausnahme bildet die Nährwertdeklaration, die nach Art. 29 Abs. 1a LMIV für Nahrungsergänzungsmittel keine Anwendung findet.

Ansonsten sind die Online-Händler nach Art. 14 LMIV verpflichtet, vor dem Abschluss des Kaufvertrags die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel nach Art. 9 LMIV vorzuhalten. Zu diesen Pflichten zählen die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, die Angabe von Allergenen, die Menge bestimmter Zutaten, die Nettofüllmenge, ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung oder Verwendung, der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 LMIV, das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Art. 26 LMIV vorgesehen ist, eine Gebrauchsanleitung, falls es sonst schwierig wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden, die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent. Die Pflicht zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums entfällt im Fernabsatz. Die Informationen sollten so zur Verfügung gestellt werden, dass es dem Käufer möglich ist, die Informationen vor dem Drücken des Bestellbuttons zur Kenntnis zu nehmen. Zu empfehlen ist die Angabe bei der Produktbeschreibung.

Für die Versandapotheke wie für Präsenzapotheken ist es wichtig zu wissen, dass nach Art. 8 Abs. 2 LMIV grundsätzlich der für das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer (derjenige, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird) das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel verantwortet. Der Apotheker als Abnehmer genießt grundsätzlich Vertrauensschutz, es sei denn, dass er aufgrund der ihm im Rahmen seiner Berufstätigkeit vorliegenden Informationen weiß oder annehmen muss, dass die Informationen dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen. Das Verständnis des Begriffs „annehmen müssen“ ist nicht klar. Andere Sprachfassungen gehen hier lediglich von „annehmen“ aus, sodass der Begriff eng auszulegen ist. Hier empfiehlt es sich jedenfalls grob zu überprüfen, ob die Pflichtangaben auf dem Lebensmittel vorhanden sind. Für jede Änderung, die an der Information zu einem Lebensmittel vorgenommen wird, ist derjenige verantwortlich, der die Änderung vorgenommen hat.

Nach Art. 54 Abs. 1 LMIV dürfen Lebensmittel, die bereits vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Ob diese Übergangsfrist auch für die Angabe der Pflichtinformationen im Fernabsatz gilt, ist eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage. Daher ist anzuraten, die Pflichtinformationen im Online-Handel bereits ab dem 13.12.2014 zu erfüllen. (Quelle: Wettbewerbszentrale Bad Homburg)

Eine erste Abmahnung einer baden-württembergischen Versandapotheke wegen fehlendem Zutatenverzeichnis liegt der LAK bereits vor.

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