Datenschutz
Anhebung des gesetzlichen Schwellenwerts bei der Verpflichtung zur Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Bereits im Cosmas 3/2004, S. 107 ff, berichteten wir ausführlich über den Umfang und die Voraussetzungen der Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten in der Apotheke zu bestellen sowie über die Aufgaben dieses Datenschutzbeauftragten.

Das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ hat nun zu Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geführt, welche am 26.08.2006 in Kraft getreten sind.

Vor allem bezüglich der bisherigen Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ab einer Beschäftigung von mehr als vier Arbeitnehmern, die regelmäßig mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten beschäftigt werden, ist dieser gesetzliche Schwellenwert angehoben worden. Nunmehr ist es gemäß des neu gefassten § 4 BDSG erst verpflichtend einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, wenn in nicht öffentlichen Stellen –also auch in Apotheken- mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bei der Errechnung dieses maßgeblichen Schwellenwerts in der Apotheke sind nicht mehr nur die eigentlichen Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern alle entsprechenden Personen, also gegebenenfalls auch freie Mitarbeiter oder Auszubildende, durch den Apothekenleiter zu berücksichtigen.

In zahlreichen kleineren Apotheken ist damit die Verpflichtung zur Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten entfallen.

Selbstverständlich ist jedoch der Apothekeninhaber –auch, wenn ihn die gesetzliche Verpflichtung einen expliziten Datenschutzbeauftragten zu bestellen nicht betrifft- zur generellen Beachtung des Datenschutzes nach dem BDSG verpflichtet.


 

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