Kennzeichnungspflicht auf Geschäftsbriefen und E-Mails

Elektronisches Handels- und Unternehmensregister


13.03.2007 - Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Danach wird ein elektronisches Handelsregister errichtet, so dass zukünftige Eintragungen sowie Änderungen und Aktualisierungen des Handelsregisters wesentlich schneller erfolgen können. Das elektronische Unternehmensregister ist eine neue zentrale Plattform für die Speicherung rechtlich relevanter Firmendaten. Hier werden die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten unter der Internet-Adresse www.unternehmensregister.de elektronisch abrufbar bereit gestellt.

Das EHUG ändert u.a. den auch für Apothekeninhaber relevanten § 37a Handelsgesetzbuch.
Damit wird nun klargestellt, dass auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, gleichgültig in welcher Form, folgende Angaben gemacht werden müssen:
• seine Firma,
• die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung, insbesondere „e. K.", „e. Kfr.“ (Hinweis: Bei einer offenen Handelsgesellschaft ist diese Bezeichnung oder die allgemein verständliche Abkürzung OHG zu verwenden.)
• der Ort seiner Handelsniederlassung,
• das Registergericht und
• die Nummer, unter der die Firma ins Handelsregister eingetragen ist.

Das bedeutet, dass bisherige Unklarheiten zur entsprechenden Kennzeichnungspflicht hinsichtlich E-Mails, Postkarten und Telefaxen behoben wurden: Sie müssen ebenfalls in der genannten Art gekennzeichnet werden. Gleiches gilt für Bestellscheine oder Auftragsbestätigungen.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind nur Mitteilungen oder Berichte, welche im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in welchen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Kennzeichnungspflicht sind durch das Registergericht Zwangsgelder zu verhängen.

 

§ 37 a Handelsgesetzbuch:

(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend.

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