Weihnachtliche Dekorationsartikel - keine apothekenübliche Ware!
Laut eines Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 30.05.2007 sind weihnachtliche Dekorationsartikel wie Filz-, Metallengel, Organzatischdecken,  Keramik-Nikolause, Drahtbäume, Türschilder, Tee- und Windlichter, Holzfiguren, Metallsterne, Kinderdecken und Plüschtiere mit Rasseln keine apothekenüblichen Waren im Sinne des § 25 Apothekenbetriebsordnung.
Demnach ist es Apotheken nicht gestattet, diese Artikel zu bewerben bzw. zu verkaufen, ein Verstoß gegen die Vorschrift stelle zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, so die Oldenburger Richter.

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte bereits im Urteil vom 24.03.2004 ausgeführt, dass es sich bei den apothekenüblichen Waren gemäß § 25 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung um Mittel und Gegenstände handeln müsse, die einen greifbaren, ohne weiteres einsichtigen Gesundheitsbezug haben. Die Erzeugnisse müssten nach ihrem üblichen Gebrauch geeignet und dazu bestimmt sein, die physische oder psychische Gesundheit zu fördern, auch, wenn dies nicht ihr ausschließlicher Zweck zu sein brauche. Die bloße Möglichkeit, dass die Produkte das subjektive Wohlbefinden von Menschen in irgendeiner Art und Weise fördern können, genüge für sich allein nicht.

Im Kammerbereich Baden-Württemberg hatte das Landesberufsgericht für Apotheker in Karlsruhe durch Urteil vom 16.01.2006 befunden, dass ein Glühweinbecher nicht den apothekenüblichen Waren zuzurechnen ist. Dass aus einem Glühweinbecher auch ein Gesundheitstee getrunken werden könne, so das Gericht, genüge für den erforderlichen Gesundheitsbezug nicht.

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