Steuerliche Anerkennung finanzieller Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen
Bereits im Cosmas 1/2004, S. 23, und 3/2005, S. 106, berichteten wir über die Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Anerkennung finanzieller Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen.
Durch Urteil vom 11.01.2007 bestätigte nun der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG). Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für Fachkongresse als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar sind, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dabei ist von Bedeutung, insbesondere, wenn die Fortbildung an einem touristisch attraktiven Ort veranstaltet wird, ob die berufliche Veranlassung private Interessen bei Weitem überwiegt. Die Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist bei der Beurteilung maßgeblich. Im durch die Richter zu beurteilenden Fall ging es um einen Arzt, der an einem Kongress in einem bekannten österreichischen Skiort teilnahm. Bei der Entscheidungsfindung des FG spielten u.a. die Homogenität des Teilnehmerkreises, die straffe lehrgangsmäßige Organisation der Veranstaltung und die Tatsache, dass der Arzt an den vorgesehenen Programmen tatsächlich teilgenommen hatte (wenngleich ein lückenloser Besuch der Veranstaltungen nicht belegt werden konnte), eine Rolle. Der BFH bestätigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Es wurde bekräftigt, dass „die Nichtteilnahme an einzelnen Veranstaltungen im Hinblick auf die Begrenztheit der geistigen Aufnahmefähigkeit des Menschen unschädlich sei“. Außerdem wurde die Position des FG unterstützt, dass es keiner detaillierten, z.B. Zeitpunkt und Thema benennenden, Anwesenheitstestate für jede Einzelveranstaltung bedarf.
Es bleibt allerdings gegenüber dem Finanzamt darzulegen, dass eine berufliche Motivation eventuelle private Mitveranlassungen weitgehend überwiegt, um die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen zu können.
Durch Urteil vom 11.01.2007 bestätigte nun der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG). Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für Fachkongresse als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar sind, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dabei ist von Bedeutung, insbesondere, wenn die Fortbildung an einem touristisch attraktiven Ort veranstaltet wird, ob die berufliche Veranlassung private Interessen bei Weitem überwiegt. Die Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist bei der Beurteilung maßgeblich. Im durch die Richter zu beurteilenden Fall ging es um einen Arzt, der an einem Kongress in einem bekannten österreichischen Skiort teilnahm. Bei der Entscheidungsfindung des FG spielten u.a. die Homogenität des Teilnehmerkreises, die straffe lehrgangsmäßige Organisation der Veranstaltung und die Tatsache, dass der Arzt an den vorgesehenen Programmen tatsächlich teilgenommen hatte (wenngleich ein lückenloser Besuch der Veranstaltungen nicht belegt werden konnte), eine Rolle. Der BFH bestätigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Es wurde bekräftigt, dass „die Nichtteilnahme an einzelnen Veranstaltungen im Hinblick auf die Begrenztheit der geistigen Aufnahmefähigkeit des Menschen unschädlich sei“. Außerdem wurde die Position des FG unterstützt, dass es keiner detaillierten, z.B. Zeitpunkt und Thema benennenden, Anwesenheitstestate für jede Einzelveranstaltung bedarf.
Es bleibt allerdings gegenüber dem Finanzamt darzulegen, dass eine berufliche Motivation eventuelle private Mitveranlassungen weitgehend überwiegt, um die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen zu können.

