Steuerliche Anerkennung der Teilnahmekosten an Pharmacon-Kongressen in Meran als Werbungskosten
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2008 – VI R 2/07
23.12.2008 - Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Juli 2008 – VI R 2/07 – entschieden, dass die Aufwendungen für die Teilnahme an Pharmacon-Kongressen der Bundes-apothekerkammer als Werbungskosten anerkannt werden können. Der BFH bestätigte damit die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts München vom 06. Dezember 2006 – 10 K 5528/04.
Grundsätzlich gilt, dass Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten als betrieblich bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen abzugsfähig sind. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche Stellung des Steuer-pflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung der Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Auch Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen können danach Werbungskosten sein, wenn sie beruflich veranlasst sind. Nach der Recht-sprechung verbietet § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aber die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern. Aufwendungen für Reisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen Bereich als auch dem Bereich der Lebens-führung angehören können, führen nur dann zu abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieb-lichen oder beruflichen Interesse durchgeführt werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sind.
Das FG München hatte festgestellt - und wurde darin nun vom BFH bestätigt - , dass die Teilnahme an einer botanischen Exkursion im Rahmen der Teilnahme eines Pharmacon-Kongresses in Meran nicht zwingend zu einer privaten Mitveranlassung und damit einer steuerlichen Infizierung der Gesamtkosten führen müsse, wenn die Exkursion für den Teilnehmer eine konkrete berufliche Bedeutung haben könne. Dies wurde vom FG für einen Steuerpflichtigen bejaht, der einer Tätigkeit in einem kräuter-verarbeitenden pharmazeutischen Betrieb nachging, dürfte aber aufgrund der Tatsache, dass die Durchführung wissenschaftlich-botanischer Exkursionen praktische Kenntnisse im Bereich der pharmazeutischen Biologie vermitteln kann, die gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer II Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) Gegenstand der pharmazeutischen Ausbildung ist, grundsätzlich auch auf Apotheker übertragen werden können, die einer pharmazeutischen Tätigkeit in der Apotheke nachgehen.
Für den Erfolg im konkreten Fall war entscheidend, dass der Kongressteilnehmer ausreichende Nachweise über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen beibringen konnte. Der BFH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach es zum Nachweis der tatsächlichen Teilnahme nicht in jedem Fall eines Anwesenheitstestats bedarf. Entscheidend sei, dass die Teilnahme zur Überzeugung des Gerichts fest-stehe. Hierbei könnten neben den Testatkarten des Veranstalters auch handschrift-liche Mitschriften etc. herangezogen werden. Generell gilt, dass möglichst alle Unterlagen, die eine Teilnahme an dem Kongress belegen können, aufbewahrt werden sollten. Da die Finanzbehörden erfahrungsgemäß nicht nur aktuelle steuerliche Vorgänge aufgreifen, sollten diese Unterlagen über eine ausreichend lange Zeitdauer, im Zweifel über mehrere Jahre, aufbewahrt werden.
Die aktuelle BFH-Entscheidung kann dabei helfen, Streitigkeiten über die Anerkennung von Teilnahmekosten an den Pharmacon-Kongressen als Werbungskosten mit der Finanzverwaltung beizulegen.

