Anzeigepflicht des Apothekenleiters bei beruflicher Nebentätigkeit
24.12.2007 - Grundsätzlich ist es jedermann gestattet mehrere Berufe auszuüben. Dies ist Ausfluss der im Grundgesetz in Artikel 12 Absatz 1 verankerten Berufsfreiheit.

Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung ist jedoch der Apothekenleiter verpflichtet, jede berufliche Tätigkeit, die er neben der Leitung der Apotheke ausübt, vor ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Hinter der Anzeigepflicht steht der gesetzgeberische Wille, dass der Apothekenleiter seiner ihm übertragenen öffentlichen Verantwortung zur Versorgung der Bevölkerung ordnungsgemäß nachkommen soll. Diese Aufgabe hat nicht unter der Ausübung anderweitiger zusätzlicher Tätigkeiten zu leiden. Die gesetzlich vorgegebene zuverlässige und eigenverantwortliche persönliche Leitung der Apotheke muss gewahrt bleiben. Als berufliche Tätigkeit wird nicht einfach die Erbringung einer Arbeitsleistung, sondern jede auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit verstanden, die nicht nur vorübergehend der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. § 1 Absatz 1 Apothekengesetz begrenzt den unmittelbaren Wirkungsbereich der Apothekenbetriebserlaubnis auf die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Daher ist jede berufliche Tätigkeit, die davon abweicht, als anzeigepflichtige Nebentätigkeit zu betrachten. So ist z.B. die Nebenbetätigung des Apothekenleiters als Inhaber einer Drogerie oder einer pharmazeutischen Großhandlung eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit. Es werden nicht nur traditionell fixierte Berufsbilder erfasst, der Berufsbegriff ist weit zu verstehen. Für die Anzeigepflicht kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um eine Betätigung handelt, die auf der Qualifikation des Apothekers aufbaut, oder um eine völlig fachfremde Tätigkeit.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind allerdings Tätigkeiten, die ohnehin zum originären Betätigungsfeld in der Apotheke gehören und von der Apothekenbetriebserlaubnis bereits gedeckt sind, etwa das Erbringen apothekenüblicher Dienstleistungen, z.B. Blutdruckmessungen oder die Abgabe apothekenüblicher Waren. Ebenfalls ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Tätigkeiten, die aufgrund einer über die allgemeine Betriebserlaubnis hinausgehenden behördlichen Erlaubnis in der Apotheke ausgeführt werden dürfen, etwa das Herstellen von Arzneimitteln im Rahmen einer bestehenden Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 Arzneimittelgesetz. Nicht meldepflichtig sind von vornherein nur kurzfristige berufliche Nebentätigkeiten sowie ehrenamtliche Betätigungen.

Der zuständigen Behörde –in Baden-Württemberg ist dies das örtlich zuständige Regierungspräsidium– soll es aufgrund der Anzeigepflicht des Apothekenleiters möglich sein, die Vereinbarkeit von Apothekenleitung und Nebentätigkeit zu beurteilen. Es handelt sich um eine Melde-, nicht um eine Genehmigungspflicht. Nimmt jedoch die berufliche Nebenbetätigung nach Ansicht des Regierungspräsidiums ein solches Ausmaß an, dass sie nicht mehr mit der zuverlässigen persönlichen Apothekenleitung vereinbar erscheint, so ist der Umfang der Nebentätigkeit regelmäßig entsprechend der Vorgaben der Aufsichtsbehörde auf ein zulässiges Niveau zu reduzieren. Andernfalls kann es unter Umständen sogar zum Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis kommen.

Die Anzeige sollte folglich im eigenen Interesse rechtzeitig vor Aufnahme der Nebentätigkeit und vor dem Eingehen von Verpflichtungen erfolgen. So besteht die Möglichkeit, entsprechend auf eventuelle Einwände und Auflagen zu reagieren. Neben der formellen Meldung ist die Nebenbeschäftigung gegenüber dem Regierungspräsidium zu spezifizieren, z.B. hinsichtlich des Ausübungsortes, des Zeitaufwands und der personellen Besetzung der Apotheke während der Abwesenheit des Apothekenleiters. Die Verpflichtung des Apothekenleiters erstreckt sich außerdem auf die Anzeige von Ausweitungen oder wesentlichen Veränderungen der Nebenbetätigung.

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