Apothekenumsatz auch weiterhin Grundlage der Beitragsermittlung für Apothekenleiter
VG Karlsruhe bestätigt die bestehende Regelung der Beitragsordnung
22.07.2008 - Das VG Karlsruhe hatte sich am 28.02.2008 mit der Beitragserhebung der Landesapothekerkammer zu befassen. Gegenstand der Klagen von zwei Apothekenleitern war die Berechnungsgrundlage der 0,10%-igen Umlage nach § 3 Abs. 2 Beitragsordnung (BeitragsO). Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, ob nach dem GKV-Modernisierungsgesetz der erzielte Umsatz noch eine geeignete Grundlage für die Bemessung der weiteren Umlage ist, denn er berücksichtige nach Auffassung der Kläger nicht die veränderte Zusammensetzung der Apothekenumsätze. Zudem sei die Heranziehung der Umsätze die mit nicht apothekenpflichtigen Produkten erzielt werden nicht gerechtfertigt, da diese nicht „berufsspezifisch“ seien.
Das Gericht sah keinen Grund die beanstandeten Umlagebescheide aufzuheben. Das Gericht bestätigte vielmehr die Orientierung der Beitragshöhe der Apothekenleiter am Umsatz auch nach Änderung der Arzneimittel-Vergütung durch das GKV-Modernisierungsgesetz. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass zwischen der Beitragshöhe und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Dabei darf nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1995 die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist § 3 Abs. 2 BeitragsO sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg war unter den Gesichtspunkten des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG oder des Äquivalenzprinzips wegen der sich abzeichnenden Veränderungen der Umsatz- und Ertragslage der Apotheken aufgrund des geänderten Abrechnungsmodus für apothekenpflichtige Arzneimittel ab dem 01.01.2004 nicht gezwungen, die in ihrer Beitragsordnung festgelegte Bemessung der Umlagehöhe für das Jahr 2004 zu ändern, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen. Die von der Kammer gewählte Bemessung der Höhe der weiteren Umlage nach dem Umsatz des Vorjahres bewegt sich innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums.
Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung darf zum einen unterstellt werden, so das Gericht weiter, dass mit zunehmendem Umsatz auch der Ertrag steigt. Zum anderen darf angenommen werden, dass mit der Höhe der beruflichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunimmt. Eine umsatzorientierte Umlagenhöhe kann zudem ohne größere Probleme und zeitnah berechnet werden. Alle anderen genannten Anknüpfungspunkte (Rohgewinn, Packungsgröße oder Mitarbeiterzahl) hätten einen wesentlich höheren Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand zur Folge. So müsste die Umlage bei einer Bemessung nach dem Ertrag vorläufig festgesetzt werden und könnte erst dann endgültig abgerechnet werden, wenn das Jahresergebnis des einzelnen Apothekers feststeht. Dies könne Jahre dauern.
Auch sah das Gericht keinen Grund, weshalb der Beitrag allein aus dem Umsatz von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu ermitteln sei. Sämtliche Umsätze, die die Kläger mit ihrer Apotheke erwirtschaften, sind „berufsspezifisch“, da sie von ihrem Versorgungsauftrag als Apotheker und ihrer Betriebserlaubnis umfasst werden. Gerade im Bereich der nicht apothekenpflichtigen Medikamente und des Randsortiments besteht nach Auffassung des Gerichts ein Bedarf an Beratung durch die Kammer, weil Apotheken insoweit im Wettbewerb untereinander als auch z.B. mit Drogeriemärkten und anderen Anbietern stehen und sich deshalb verstärkt wettbewerbsrechtliche Fragen stellen.

