OLG Celle: Keine Beratungsprämie für Apotheker
Bietet ein pharmazeutisches Unternehmen Apothekern einen Betrag von 30,00 € an, wenn diese sich über Präparat-Neueinführungen des Unternehmens über den normalen Umfang hinaus informieren und ihre Erfahrungen dem Unternehmen mitteilen, so stellt dies eine unzulässige Beeinflussung der Apotheker dar. Dies hat nun das OLG Celle in einem Beschluss vom 18. Mai 2010, Az. 13 U 151/09, festgestellt.

Das von der Wettbewerbszentrale verklagte pharmazeutische Unternehmen bot Apotheken den Abschluss folgender Vereinbarung an:

„Die Apotheke verpflichtet sich, beim Bezug von Neueinführungen der Firma T., sich über diese Präparate über den normalen Umfang hinaus zu informieren, damit sie sowohl den Ärzten als auch den Kunden über die Besonderheiten der Präparate Auskunft erteilen kann. Die Apotheke verpflichtet sich weiter, ihre Erfahrungen mit den Neueinführungen der Firma T. in geeigneter Form mitzuteilen.

Die Firma T. verpflichtet sich, für diesen Aufwand einen Betrag in Höhe von Euro 30,00 (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer) pro Neueinführung (Wirkstoff) zu bezahlen.“

Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist es unzulässig, Zuwendungen anzukündigen oder zu gewähren. Sie berief sich darüber hinaus auf die Berufsordnung der Apotheker, die den Apotheker ohnehin zur Beratung der Kunden verpflichtet. Das Landgericht Stade erließ die von der Wettbewerbszentrale beantragte einstweilige Verfügung und bestätigte diese auf den Widerspruch der Gegenseite hin.

Mit Hinweisbeschluss […] teilte das Oberlandesgericht Celle der Gegenseite mit, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Da die Gegenseite die Berufung nicht zurücknahm, wies das OLG Celle sie mit weiterem Beschluss vom 18. Mai 2010 letztlich zurück. Dabei stellte der Senat fest, dass es auf die Frage, ob das beanstandete Verhalten gegen § 7 HWG verstoße, nicht ankomme. Der Unterlassungsanspruch sei auf jeden Fall nach der Berufsordnung der Apothekerkammer gerechtfertigt. Zwar könne das Unternehmen nicht Täter eines Verstoßes gegen die Berufsordnung sein, Unterlassungsansprüche bestünden allerdings auch gegen denjenigen, der einen Apotheker zu einem Verstoß anstifte. In dem Beschluss vom 29. April 2010 macht der Senat sehr deutlich, dass die Beratungsprämie der Versuch sei, den Apotheker dazu anzuhalten, die Produkte des Pharmaunternehmens besonders zu empfehlen. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung sei daran geknüpft, dass die Apotheke gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmen Mitteilungen über ihre Erfahrungen mit den Neueinführungen mache. Dies indes sei nur möglich, wenn es solche Erfahrungen tatsächlich gebe, d. h., wenn Kunden die Neueinführungen auch gekauft haben. Die Zahlung sei damit denklogisch unmittelbar an den Absatz der neueingeführten Produkte gekoppelt.

Festzuhalten bleibt, dass mit derartigen Prämien der Apotheker letztlich in seiner Beratungstätigkeit hinsichtlich bestimmter Produkte manipuliert werden soll. Da § 7 HWG nicht nur die Ankündigung und Abgabe von Zuwendungen, sondern auch die Annahme durch Fachkreise verbietet, kann Apothekern zum Abschluss solcher oder ähnlicher Vereinbarungen nicht geraten werden.



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