14.11.2010 - Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LÖG) gestattet dem Apothekeninhaber seit dem Jahre 2007 die Öffnungstage während der Werktage nach Belieben zu gestalten. An Sonn- und Feiertagen müssen die Apotheken weiterhin geschlossen bleiben, es sei denn, sie sind zum Notdienst eingeteilt.
Eine Besonderheit ist der 24. Dezember – Heiligabend! Fällt dieser Tag auf einen Werktag, so muss eine Apotheke ab 14.00 Uhr geschlossen sein. Dies gilt jedoch nur für Apotheken, die nicht zum Notdienst eingeteilt sind.
Dabei stellt sich die Frage, ab wann am Heiligabend die Notdienstgebühr berechnet werden darf. Grundsätzlich kann die Notdienstgebühr werktags in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen ganztags von den zum Notdienst eingeteilten Apotheken erhoben werden. Da zum Beispiel der Heiligabend im Jahr 2008 auf einen Freitag und damit auf einen Werktag fällt, gilt dieser Tag bis 14.00 Uhr als ganz normaler Werktag. Bis zu diesem Zeitpunkt darf keine Notdienstgebühr erhoben werden.
Zum Notdienst eingeteilte Apotheken dürfen am 24.12.2010 ab 14.00 Uhr die Notdienstgebühr durchgehend bis Montag, 27.12.2008 um 6.00 Uhr morgens erheben.
Analog gilt dies auch für den Silvestertag, den 31. Dezember, der in diesem Jahr auch auf einen Werktag fällt. Die Pflichtöffnungszeiten der Apotheken stehen in der allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Dienstbereitschaft vom 1. März 2007 (Kammerhandbuch Seite C4.5).
Der §6 derArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) spricht davon, dass die Notdienstgebühr berechnet werden kann. Dies bedeutet jedoch, dass es keine Pflicht zur Erhebung gibt. Trotzdem sollten die Apothekenleiter in einer Stadt oder in einem Turnusgebiet die Gebühr in Höhe von 2,50 Euro einheitlich erheben. Im Vergleich zur Inanspruchnahme eines Notdienstes der Wasser- oder Elektroinstallation außerhalb der Ladenöffnungszeiten mag dieser Preis sehr gering sein. Die Patienten können bei eiener einheitlich berechneten Notdienstgebühr die Apoteken nicht gegenseitig "ausspielen". Im Notdienst außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten wird durch die Apothekerinnen und Apotheker für den symbolischen Betrag von 2,50 Euro eine qualitativ hochwertige Leistung erbracht, die oftmals in der Öffentlichkeit nicht anerkannt wird.
Die Weihnachtstage mit anschließendem Wochenende gehen in diesem Jahr über drei Tage. Da nicht vorhersehbar ist welche Krankheiten verstärkt auftreten und welche Medikamente häufiger nachgefragt werden, sollten Apotheken, die an diesen Tagen Notdienst verrichten, sich rechtzeitig mit den Ärzten und Krankenhäusern in ihrem Einzugsgebiet in Verbindung setzen, um den auftretenden Bedarf zu klären und sich ggfs. über bestimmte Medikationen zu verständigen.
Dabei können die Ärzte auch auf die Apotheken-Schnellsuche auf unser Notdienstportal www.lak-bw.notdienst-portal.de hingewiesen werden. Nach Eingabe einer Postleitzahl oder Ortsnamens erhält man fünf zum Notdienst eingeteilte Apotheken aus der Umgebung, nicht unbedingt nur aus dem Turnusgebiet. Jede Arztpraxis kann z.B. die Apotheken-Schnellsuche am Morgen des Dienstbeginns ausdrucken, um dem Patienten aufzuzeigen, welche Apotheken dienstbereit sind.
Sucht ein Patient eine zum Notdienst eingeteilte Apotheke auf und das verordnete Medikament ist nicht mehr vorrätig, dann können Sie als Apotheker möglicherweise über die Apotheken-Schnellsuche bei einer benachbarten Apotheke telefonisch nachfragen, ob das gewünschte Medikament dort vorhanden ist. Die meisten Patienten sind dankbar über diese Art der Unterstützung und die freundliche Hilfe einer Apotheke, doch noch an das verordnete Medikament zu kommen.

