DocMorris – aktuelle Entwicklungen
05.06.2007 - Der Fall Hecken ist beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angelangt
Bereits im Cosmas 5/2006, S. 25 ff, und 1/2007, S. 31, berichteten wir über die Eröffnung der DocMorris-eigenen Apothekenfiliale in Saarbrücken und den daraufhin angesichts des im deutschen Apothekenrecht geltenden Fremdbesitzverbots entbrannten Rechtsstreit. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hatte am 22.01.2007 das Eilverfahren beendet und entschieden, dass die Filiale der niederländischen Aktiengesellschaft DocMorris in Saarbrücken weiter bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache geöffnet werden darf. Nun hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes das Hauptsacheverfahren durch Beschluss vom 20.03.2007 (vgl. PZ 14/2007, S. 100 ff) ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es geht dabei in erster Linie um die Vereinbarkeit des deutschen Fremdbesitzverbots mit der europäischen Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag sowie um die Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Behörde eines EU-Staates geltendes nationales Recht unter Berufung auf entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht nicht anwenden darf.
Eine Entscheidung des EuGH dürfte -auch aufgrund der Möglichkeit der Parteien des Rechtsstreits, der EU-Kommission und der Mitgliedsstaaten Stellungnahmen abzugeben- allerdings nicht vor 2009 zu erwarten sein.
DocMorris muss sich an deutsche Rechtsvorgaben halten/Das Landgericht Saarbrücken untersagt wettbewerbswidrige, arztbezogene DocMorris-Werbung
Am 31.01.2007 entschied das Landgericht Saarbrücken, dass die Versandapotheke DocMorris es zu unterlassen hat, gegenüber Ärzten damit zu werben, dass mit allen Krankenkassen günstige Abrechnungssätze vereinbart seien und die Rabatte, wenn die Patienten die Rezepte bei DocMorris einreichten, auch arztbezogen ermittelt werden könnten, so dass der Arzt von den günstigen Abrechnungspreisen profitiere – „Ihr Budget wird entlastet“.
Die Ärzte waren aufgefordert worden, Patientenbroschüren zur Auslage in der Arztpraxis zu beziehen. Jeder dieser Broschüren lag ein Bestellschein mit Freiumschlag für die erste Bestellung bei. Das Gericht sah in dieser Werbepraktik insbesondere eine nach § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) rechtswidrige Verleitung der Ärzte zu berufswidrigem Verhalten, da die Berufsordnung der Ärzte eine Zuweisung von Patienten ohne sachlichen Grund untersagt. Außerdem werde durch die Bonusgewährung die Wertung des Gesetzgebers bezüglich § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) (grundsätzliche Untersagung von Zuwendungen im Heilmittelwerbebereich) in wettbewerbswidriger Weise unterlaufen, ebenso wie die Festpreisvorgaben der Arzneimittelpreisverordnung.
Die Saarbrücker Richter schließen sich damit der Auffassung des Landgerichts Hamburg -Entscheidung vom 17.08.2006- an, wonach die deutschen Versandhandelsvorgaben inklusive der Arzneimittelpreisverordnung durch die niederländische Versandapotheke DocMorris zu beachten seien, was im Widerspruch zur Position des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 21.09.2004, steht.

