EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen Fremd- und Mehrbesitzverbots
20.05.2008 - Die EU-Kommission hat am 01. Februar 2008 ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet. Sie sieht in dem deutschen Verbot des Fremd- und Mehrbesitzes bei Apotheken einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit.
Das Vertragsverletzungsverfahren ist unabhängig vom bereits beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Vorlageverfahren wegen der DocMorris erteilten Apothekenbetriebserlaubnis in Saarbrücken.
Die Kommission hat – in Anlehnung an das „Optiker-Urteil“ – ausgeführt, dass die deutschen Regelungen aufgrund der Ausnahmetatbestände des Apothekengesetzes (Filialen, Krankenhausapotheken, Pacht) und der Zulassung ausländischer, im Fremdbesitz befindlicher Versandapotheken zum deutschen Markt nicht kohärent sei.
Zur Erinnerung: Am 21. April 2005 war das Fremd- und Mehrbesitzverbot bei griechischen Optikern durch den EuGH für unzulässig erklärt worden. Das Gericht führte in seinem Urteil diesbezüglich aus, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht die Beschränkung der europäischen Niederlassungsfreiheit rechtfertige.
Der Vergleich der für unzulässig erklärten Regelung für griechische Optiker mit dem Fremd- und Mehrbesitzverbot bei deutschen Apotheken hinkt allerdings; ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen, wie wir meinen, wir berichteten in Cosmas 3/2007, S. 6 ff.
Die Bundesregierung hat durch Schreiben vom 26.03.2008 gegenüber der Kommission beantragt, das Vertragsverletzungsverfahren ruhen zu lassen. Der EuGH befasse sich schließlich bereits im Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (DocMorris-Apotheke, Saarbrücken) mit der Frage der Europarechtskonformität des Fremdbesitzverbots. Das deutsche Fremdbesitz- und das Mehrbesitzverbot seien unmittelbar miteinander verknüpft.
Das Vertragsverletzungsverfahren ist unabhängig vom bereits beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Vorlageverfahren wegen der DocMorris erteilten Apothekenbetriebserlaubnis in Saarbrücken.
Die Kommission hat – in Anlehnung an das „Optiker-Urteil“ – ausgeführt, dass die deutschen Regelungen aufgrund der Ausnahmetatbestände des Apothekengesetzes (Filialen, Krankenhausapotheken, Pacht) und der Zulassung ausländischer, im Fremdbesitz befindlicher Versandapotheken zum deutschen Markt nicht kohärent sei.
Zur Erinnerung: Am 21. April 2005 war das Fremd- und Mehrbesitzverbot bei griechischen Optikern durch den EuGH für unzulässig erklärt worden. Das Gericht führte in seinem Urteil diesbezüglich aus, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht die Beschränkung der europäischen Niederlassungsfreiheit rechtfertige.
Der Vergleich der für unzulässig erklärten Regelung für griechische Optiker mit dem Fremd- und Mehrbesitzverbot bei deutschen Apotheken hinkt allerdings; ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen, wie wir meinen, wir berichteten in Cosmas 3/2007, S. 6 ff.
Die Bundesregierung hat durch Schreiben vom 26.03.2008 gegenüber der Kommission beantragt, das Vertragsverletzungsverfahren ruhen zu lassen. Der EuGH befasse sich schließlich bereits im Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (DocMorris-Apotheke, Saarbrücken) mit der Frage der Europarechtskonformität des Fremdbesitzverbots. Das deutsche Fremdbesitz- und das Mehrbesitzverbot seien unmittelbar miteinander verknüpft.

