Aktuelle Informationen zu den im Sommer 2009 geänderten Satzungen
Die Satzungsautonomie, d.h. das Recht Satzungen zu erlassen, ist ein Kernstück der berufsständischen Selbstverwaltung. Zum Erlass oder zur Änderung von Satzungen ist die Vertreterversammlung berufen. Sie beschließt über Satzungen bei Anwesenheit von mindestens 2/3 ihrer Mitglieder. Nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg) wird die Satzung durch den Präsidenten, Dr. Günther Hanke und den Schriftführer, Michael Hofheinz ausgefertigt und anschließend in der Pharmazeutischern Zeitung sowie der Deutschen Apotheker Zeitung veröffentlicht.
Am 1. Juli 2009 hat die Vertreterversammlung die Änderung und Ergänzung von drei Satzungen beschlossen und eine Satzung neu verabschiedet.

Änderung der Hauptsatzung

Aus den Erfahrungen der Praxis wurden Änderungen der Hauptsatzung erforderlich. So wurde die Entlastung des Vorstands in den Zuständigkeitskatalog der Vertreterversammlung aufgenommen. Der Haushaltsausschuss wurde auf die mittlerweile übliche Größe von sieben Ausschussmitgliedern erweitert und gleichzeitig dafür Sorge getragen, dass auch die angestellten Apotheker im Haushaltsausschuss repräsentiert sind. Gleichzeitig wurde die Grundlage für eine neue Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung und Reisekosten geschaffen.

Satzung zur Aufwandsentschädigung und Erstattung von Reisekosten

Die Vertreterversammlung beschließt regelmäßig über die Höhe der Aufwandsentschädigungen sowie über die Festsetzung der Fahrtkostenerstattung, der Tagegelder und der Sitzungsgelder. Da diese Festsetzungen im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes getroffen werden, sind sie nach außen nicht für jedes Mitglied ohne weiteres im Einzelnen erkennbar.
Mit der neu verabschiedeten Satzung werden die Regelungen für Entschädigungen und Auslagenerstattung für alle im Auftrag der Kammer ehrenamtlich tätigen Mitglieder transparent und klar formuliert sowie in der Praxis festgestellte Problemfelder geregelt. Die Festsetzung der Pauschalen der Aufwandsentschädigung für Präsident, Vizepräsidentin sowie die weiteren Vorstandsmitglieder und Ausschuss- und Arbeitskreisvorsitzenden nach § 21 der Hauptsatzung erfolgt weiterhin jährlich durch die Vertreterversammlung. Diese Regelungen gelten ab dem 01. Januar 2010.

Änderung der Zertifizierungsordnung für Qualitätsmanagementsysteme

Im Sommer 2008 wurde durch die damalige Satzungsänderung der erste Schritt zur Möglichkeit der Integration des betrieblichen Arbeitsschutzes in ein Managementsystem nach den Anforderungen der BGW geschaffen. Im Verlauf des qu.int.as®-Akkreditierungsverfahrens bei der BGW konnten die noch anzupassenden Bereiche erarbeitet werden. Die Änderung der Zertifizierungsordnung setzt die erforderlichen Anpassungen um. Die nach dem Heilberufe-Kammergesetz nicht erforderliche Beschränkung auf Apotheken wurde aufgegeben. Nunmehr können sämtliche von Kammermitgliedern betriebene QM-Systeme in pharmazeutischen Einrichtungen und Unternehmen zertifiziert werden.

Auflösung des Nothilfefonds

Der Nothilfefonds ist durch die Altersabsicherung über die Apothekerversorgung mittlerweile bedeutungslos geworden. Nachdem es seit über 7 Jahren keine Antragssteller mehr gab, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Statuten des Nothilfefonds erfüllten, hat die Vertreterversammlung die Auflösung des Nothilfefonds zum 31.12.2009 beschlossen


shadow-footershadow-content-left-topshadow-content-right-top