Europäischer Gerichtshof bestätigt deutsche Regelung zur Arzneimittelversorgung in Krankenhäusern
Mit Urteil vom 11.09.2008 hat der EuGH die Klage der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (C-141/07) abgewiesen.

14.10.2008 - Nach Auffassung des Gerichtshofs stellen die Anforderungen des § 14 ApoG an einen Versorgungsvertrag zwar eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EG) dar, da sie den Marktzugang für von ausländischen Apotheken gelieferten Arzneimittel de facto schwieriger machen.

Diese Beschränkung sei aber gemäß Art. 30 EG aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten seien frei, zu bestimmen, auf welchem Niveau der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet werden solle. Ihnen stehe insoweit ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der auch nicht durch den Vergleich mit weniger strengen Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten eingeschränkt werde. Vielmehr komme es auf die „Einheit und das Gleichgewicht des Arzneimittelversorgungssystems für Krankenhäuser in Deutschland“ an.

Die Anforderungen des § 14 ApoG an Versorgungsverträge stellten sicher, dass die Qualität der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern durch externe Apotheken genauso hoch sei wie durch eigene Krankenhausapotheken. Eine Aufspaltung dieser Versorgung, wie sie die Kommission gefordert habe, könne diese hohe Qualität dagegen beeinträchtigen.

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