DocMorris – aktuelle Entwicklungen

Das Oberlandesgericht München (OLG) gebietet wettbewerbswidrigen Bonus-Praktiken von DocMorris Einhalt

05.06.2007 - Durch Urteil vom 22.03.2007 untersagte das OLG München der Kapitalgesellschaft DocMorris unlautere Werbepraktiken und bestätigte damit im Wesentlichen die Position des in der ersten Instanz mit dem Fall befassten Landgerichts München I.
DocMorris hatte in seiner Kundenwerbung unter der Überschrift „Geld verdienen auf Rezept - mit zuzahlungsfreien Generika“ für die Einreichung dieser Kassenrezepte einen Sonder-Bonus von 2,50 € angeboten, was nach Auffassung des Gerichts eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Die Bonus-Gewährung sei eine unangemessene unsachliche Einflussnahme gemäß § 4 Nr. 1 UWG. Der Kunde werde insbesondere beeinflusst, möglichst viele, auch medizinisch nicht indizierte, Verschreibungen einzureichen, um Geld zu verdienen.
Außerdem hatte DocMorris eine Gratiszugabe als „Dankeschön für eine Medikamentenbestellung“ ausgelobt, deren unverbindliche Herstellerpreisempfehlung 9,30 € oder mehr beträgt. Auch diese Werbepraxis bewerteten die Münchener Richter als wettbewerbsrechtlich unlauter. Das OLG vertrat in diesem Fall die restriktive Auffassung, dass die Auslobung einer Zugabe bei Bestellung von Medikamenten nicht als bloße Unternehmens-, sondern als produktbezogene Werbung (vgl. zu dieser Abgrenzungsfrage unseren Bericht in Cosmas 4/2005, S. 145) zu qualifizieren sei, so dass das HWG Anwendung findet. Aus der Gesamtheit des Apothekensortiments werde der Absatz der Medikamente herausgegriffen und durch die Auslobung gefördert. Nach § 7 Absatz 1 HWG (vgl. zu § 7 HWG: Cosmas 3/2006, S. 21) sei die Zugabe unzulässig, insbesondere handle es sich bei der Zugabe im Wert von 9,30 € nicht mehr um die Beigabe einer geringwertigen Kleinigkeit, so das Gericht.

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