Erstattung der Praxisgebühr
Nach dem OLG Hamburg hatte sich auch das OLG Stuttgart mit der Erstattung der Praxisgebühr zu befassen. Beim baden-württembergischen Fall hatten die Stuttgarter Richter über die Erstattung der Praxisgebühr durch einen Augenoptiker beim Erwerb einer durch einen Augenarzt verordneten Brille zu befinden. Durch Urteil vom 21.10.2004 wurde diese Erstattung für unzulässig erklärt.
Insbesondere bei Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte ist neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu berücksichtigen. Brillen werden als medizinisch-technische Instrumente durch das Medizinproduktegesetz erfasst, so dass auch die Vorgaben des HWG bei entsprechender Werbung zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich untersagt § 7 Absatz 1 HWG die Gewährung von Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben.
Es existieren jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Nach § 7 Absatz 1, Nr. 1 HWG ist es etwa ausnahmsweise gestattet, dem Verbraucher Werbegaben und Zuwendungen zu gewähren, wenn diese geringwertig sind. Ein weiterer Ausnahmefall ist § 7 Absatz 1, Nr. 3 HWG. Dort hat der Gesetzgeber eine gestattete handelsübliche Zuwendung (eine Fahrtkostenerstattung für den öffentlichen Nahverkehr) festgeschrieben und, so die Auffassung der Stuttgarter Richter, damit eine gewisse Leitlinie und Wertschwelle für eine zulässige Zuwendung an den Verbraucher genannt.
Die Erstattung der Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro ist nach Auffassung des OLG Stuttgart jedenfalls bei weitem nicht mehr als geringwertige Kleinigkeit zu werten, die abgegeben werden dürfte. Diese Auffassung sei außerdem mit der gesetzgeberischen Intention vereinbar, die Praxisgebühr als für den Patienten spürbares Steuerungsinstrument bei der Inanspruchnahme von Diensten im Gesundheitswesen einzusetzen. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne keine geringwertige Kleinigkeit nach § 7 Absatz 1, Nr. 1 HWG angenommen werden, so dass die Erstattungsaktion des Optikers als unzulässig erachtet wurde.
Insbesondere bei Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte ist neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu berücksichtigen. Brillen werden als medizinisch-technische Instrumente durch das Medizinproduktegesetz erfasst, so dass auch die Vorgaben des HWG bei entsprechender Werbung zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich untersagt § 7 Absatz 1 HWG die Gewährung von Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben.
Es existieren jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Nach § 7 Absatz 1, Nr. 1 HWG ist es etwa ausnahmsweise gestattet, dem Verbraucher Werbegaben und Zuwendungen zu gewähren, wenn diese geringwertig sind. Ein weiterer Ausnahmefall ist § 7 Absatz 1, Nr. 3 HWG. Dort hat der Gesetzgeber eine gestattete handelsübliche Zuwendung (eine Fahrtkostenerstattung für den öffentlichen Nahverkehr) festgeschrieben und, so die Auffassung der Stuttgarter Richter, damit eine gewisse Leitlinie und Wertschwelle für eine zulässige Zuwendung an den Verbraucher genannt.
Die Erstattung der Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro ist nach Auffassung des OLG Stuttgart jedenfalls bei weitem nicht mehr als geringwertige Kleinigkeit zu werten, die abgegeben werden dürfte. Diese Auffassung sei außerdem mit der gesetzgeberischen Intention vereinbar, die Praxisgebühr als für den Patienten spürbares Steuerungsinstrument bei der Inanspruchnahme von Diensten im Gesundheitswesen einzusetzen. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne keine geringwertige Kleinigkeit nach § 7 Absatz 1, Nr. 1 HWG angenommen werden, so dass die Erstattungsaktion des Optikers als unzulässig erachtet wurde.

