Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Novelle seit 30.12.2008 in Kraft
Im Zuge der Umsetzung der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angepasst. Die diesbezüglichen europäischen Vorgaben bezwecken eine vollständige Rechtsangleichung in der gesamten EU im Sinne der so genannten „Vollharmonisierung“. Die Mitgliedstaaten konnten daher in Bezug auf die Vorgaben der Richtlinie weder strengere noch liberalere Vorschriften in ihren nationalen Gesetzen treffen.
Seit dem 30.12.2008 ist die entsprechende Anpassung des UWG in Deutschland in Kraft getreten. Insgesamt wurden die gesetzlichen Regelungen ausgedehnt.
Mit § 5a UWG wurde eine eigenständige Regelung zur „Irreführung durch Unterlassen“ eingeführt. Danach gelten positive Informationspflichten für Unternehmen: Soweit in der Werbung Informationen fehlen, welche für den Verbraucher wesentlich sind und seine Entscheidung beeinflussen, gilt die Werbung als irreführend. Die Identität und Anschrift muss der Unternehmer dabei regelmäßig angeben.
Insbesondere wurde aber im Anhang zum Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 UWG) eine „schwarze Liste“ mit 30 Tatbeständen neu aufgenommen, wonach die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungsweisen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. EU-weit sind diese aufgeführten Handlungen per se verboten.
Z.B. ist demnach der unmittelbare Kaufappell an Kinder in der Werbung oder die unwahre Behauptung der begrenzten Verfügbarkeit von Waren, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu veranlassen, unzulässig. Daneben ist die Beschreibung eines Produktes als kostenfrei unlauter, wenn der Verbraucher tatsächlich weitere Kosten zu tragen hat. Eine als Information getarnte Werbung oder die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleitung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, sind weitere Listen-Beispiele unzulässigen Verhaltens.
"Schwarze Liste" zum Download [pdf]
Im Zuge der Umsetzung der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angepasst. Die diesbezüglichen europäischen Vorgaben bezwecken eine vollständige Rechtsangleichung in der gesamten EU im Sinne der so genannten „Vollharmonisierung“. Die Mitgliedstaaten konnten daher in Bezug auf die Vorgaben der Richtlinie weder strengere noch liberalere Vorschriften in ihren nationalen Gesetzen treffen.
Seit dem 30.12.2008 ist die entsprechende Anpassung des UWG in Deutschland in Kraft getreten. Insgesamt wurden die gesetzlichen Regelungen ausgedehnt.
Mit § 5a UWG wurde eine eigenständige Regelung zur „Irreführung durch Unterlassen“ eingeführt. Danach gelten positive Informationspflichten für Unternehmen: Soweit in der Werbung Informationen fehlen, welche für den Verbraucher wesentlich sind und seine Entscheidung beeinflussen, gilt die Werbung als irreführend. Die Identität und Anschrift muss der Unternehmer dabei regelmäßig angeben.
Insbesondere wurde aber im Anhang zum Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 UWG) eine „schwarze Liste“ mit 30 Tatbeständen neu aufgenommen, wonach die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungsweisen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. EU-weit sind diese aufgeführten Handlungen per se verboten.
Z.B. ist demnach der unmittelbare Kaufappell an Kinder in der Werbung oder die unwahre Behauptung der begrenzten Verfügbarkeit von Waren, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu veranlassen, unzulässig. Daneben ist die Beschreibung eines Produktes als kostenfrei unlauter, wenn der Verbraucher tatsächlich weitere Kosten zu tragen hat. Eine als Information getarnte Werbung oder die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleitung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, sind weitere Listen-Beispiele unzulässigen Verhaltens.
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