Health-Claims-Verordnung

05.06.2007 - Neuregelung der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel


Am 01.07.2007 tritt die kontrovers diskutierte sogenannte Health-Claims-Verordnung (HCV), d.h. die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, in den EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. Allerdings gelten vielfältige Übergangsregelungen für „Altprodukte“ -teilweise für mehrere Jahre- die es Herstellern und Händlern erleichtern, sich auf die Neuregelungen einzustellen. Dem Verbraucher soll mit der Verordnung auf diesem Gebiet EU-weit ein einheitliches, harmonisiertes Schutzniveau zugute kommen; er soll besser informiert werden und Wettbewerbshindernisse sollen beseitigt werden.

Vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst werden sämtliche gegenüber dem Endverbraucher in kommerzieller Weise gemachten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bezüglich Lebensmitteleigenschaften, z.B. in Werbeprospekten, Markennamen, Bildern, Symbolen oder Produktbeschreibungen. Nicht durch die HCV erfasst sind dagegen nicht kommerzielle Mitteilungen, etwa Informationen in Presse und Wissenschaft oder Mitteilungen von Gesundheitsbehörden.
 
Nach bisherigem deutschem Lebensmittelrecht ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen über Lebensmittel grundsätzlich zulässig gewesen. Dieses Prinzip wird aufgegeben.

Die neue HCV führt nun umgekehrt ein grundsätzliches präventives Verbot für alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben hinsichtlich Lebensmitteleigenschaften ein. Gleichzeitig wird ein Erlaubnisvorbehalt eingeführt, wonach Aussagen dann zulässig sind, wenn sie den Vorgaben der Verordnung entsprechen. Generell dürfen die Angaben einerseits nicht irreführend sein und andererseits haben sie wissenschaftlich anerkannten Standards zu genügen. Teilweise bestehen bereits detaillierte Regelungen, welche die Anforderungen an die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben konkretisieren. Teilweise werden jedoch die Modalitäten erst noch festgelegt. So sollen durch die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten Nährwertprofile geschaffen werden, welche als Kriterium zur Bestimmung, ob nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für ein Produkt gemacht werden dürfen, heranzuziehen sind. Diese Klassifizierung in „gute und schlechte Lebensmittel“ ist umstritten.

Nährwertbezogene Angaben sind Angaben, die zum Ausdruck bringen, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, z.B. „zuckerfrei“. Als Anhang zur HCV werden die nährwertbezogenen Angaben und die speziellen Bedingungen für ihre zulässige Verwendung näher aufgeführt und konkretisiert.
Gesundheitsbezogene Angaben sind solche, die zum Ausdruck bringen, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, z.B. die Aussage „stärkt die Abwehrkräfte“. Diese Arten von Angaben sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie als „Claim“ in einer Liste aufgeführt und somit zugelassen sind. Die Liste führt auch die Bedingungen der Verwendung dieser gesundheitsbezogenen Angaben näher aus. Vorbereitende nationale „Claim-Listen“ werden in den nächsten Monaten erstellt (in Deutschland bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) und anschließend in einer europäischen Gemeinschaftsliste zusammengefasst und durch die Europäische Kommission bis zum 31.01.2010 veröffentlicht. Dieses Gemeinschaftsregister dokumentiert die zugelassenen und abgelehnten Angaben.

Die Werbepraxis bezüglich nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln wird sich daher auf die neuen Vorgaben einstellen müssen. Gerade plakative Werbeaussagen werden sich an den restriktiveren Regelungen messen lassen müssen
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