Transparenzgebot in der Werbung
Verkaufsfördermaßnahmen wie die Gewährung von Preisnachlässen oder Zugaben sind gemäß des wettbewerbsrechtlichen Transparenzgebots dann unlauter, wenn der Werbende die Bedingungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachlässe oder Zugaben nicht klar und eindeutig angibt.

In einem durch das OLG Naumburg zu beurteilenden Fall hatte ein Apotheker im Krankenhaus Gutscheine verteilt, welche auf Kaffeezuckertütchen aufgedruckt waren. Der Aufdruck besagte, dass die Gutscheine im Wert von 0,50 € in der Apotheke ab einem Einkauf von 10,00 € eingelöst werden konnten.

Ein einschränkender Hinweis, dass die Anrechnung des Einkaufs rezeptpflichtiger Arzneimittel bei der Einlösung der Gutscheine ausgenommen ist und somit nicht in den Einkauf ab 10,00 € einzurechnen ist, erfolgte auf den Zuckertütchen nicht.

Ein tatsächlicher Verstoß gegen die in § 78 Absatz 1 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit § 3 Arzneimittelpreisverordnung normierte gesetzliche Preisbindung hinsichtlich verschreibungspflichtiger Arzneimittel und ein entsprechender Wettbewerbsverstoß konnte dem Beklagten zwar nicht nachgewiesen werden; er behauptete, den Gutschein beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel nicht eingelöst zu haben.  

Da jedoch der Hinweis auf die Einschränkung, dass Preisnachlässe nicht auf verschreibungspflichtige Medikamente gewährt werden dürfen, auf den Zuckertüten fehlte, urteilte das OLG Naumburg am 09.06.2006, dass die wettbewerbsrechtlich erforderlichen klaren und eindeutigen Angaben bezüglich der Voraussetzungen und Modalitäten der Inanspruchnahme von Preisnachlässen nicht eingehalten worden seien. Dies gelte insbesondere, wenn der Werbende –wie im zu beurteilenden Fall- nicht angibt, auf welche Warengruppen sich die angepriesenen Preisnachlässe beziehen. Das Gericht sah in dieser Intransparenz eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung des Verbrauchers, denn einem Großteil der Verbraucher sei nicht bewusst, dass Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht gewährt werden dürfen.

Der Einwand des Apothekers, der Kunde habe sich in der Apotheke hinsichtlich der weiteren Bedingungen erkundigen können, überzeugte das Gericht nicht. Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass der Verbraucher -müsse er sich erst in die Apothekenräume begeben- dort dem gesamten Warenangebot schon ausgesetzt sei. Damit habe die Werbung aufgrund ihrer unzulässigen Intransparenz die Anlockwirkung bereits entfaltet. Der Kunde habe, veranlasst durch die Werbung, gerade die Apotheke des Werbenden aufgesucht und nicht eine andere, um die mittels der Zuckertütchen suggerierten Preisvorteile in Anspruch zu nehmen. Zum anderen belege die Notwendigkeit von Nachfragen selbst, dass die Werbung nicht hinreichend klar gefasst ist.

Der Wettbewerbsverstoß sei, so das Gericht, auch geeignet, den Wettbewerb unter den Apotheken vor Ort zu beeinträchtigen.

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