Untersagung von DocMorris-Werbung bei Ärzten bestätigt
Durch Urteil vom 13.06.2007 bestätigte das Saarländische Oberlandesgericht nun in zweiter Instanz, dass die in Ärztebroschüren enthaltene DocMorris-Werbung wettbewerbswidrig ist.
DocMorris hatte Arztprospekte verbreitet, in welchen den Ärzten in manipulativer Weise wirtschaftliche Vorteile (Budgetentlastung) in Aussicht gestellt wurden, wenn Rezepte bei DocMorris eingereicht würden.


Außerdem wurden finanzielle Vorteile für die Patienten in Form eines Bonussystems erläutert. Die Ärzte wurden auch aufgefordert, Patientenbroschüren zur Auslage in der Praxis bei DocMorris anzufordern.
Dies sei mit der Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bzw. mit dem regelmäßigen ärztlichen Empfehlungsverbot hinsichtlich der Leistungserbringer im Gesundheitswesen nicht vereinbar, ein sachlicher Grund für eine zulässige ärztliche Empfehlung liege nicht vor. Die Ärzte seien planmäßig zu Verstößen gegen die für sie geltende Berufsordnung aufgefordert worden, so das Gericht. Auch das beworbene Bonussystem sei insbesondere nach § 7 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz unlauter.
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