Unzulässige Preisabsprachen

Apotheker verweigern Preiskampf um Kunden


13.03.2007 - Die Politik ruft kontinuierlich nach mehr Preiswettbewerb im Bereich der Apotheken. Dem entgegenwirkende Preisabstimmungen unter Kollegen können einen Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen.

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auferlegte einem nordrhein-westfälischen Apothekeninhaber durch Urteil vom 13.09.2006 eine Geldbuße in Höhe von 15.000,00 €.
Als Sprecher der örtlichen Apothekerschaft hatte dieser angesichts der Preisfreigabe im OTC-Bereich zum Jahr 2004 - getrieben von der Sorge, dass es zu einem ruinösen Preiskampf der Apotheken kommen könne - die Kollegen zu einem Treffen eingeladen, um sich zur zukünftigen Preisgestaltung auf diesem Gebiet auszutauschen und ein Meinungsbild zu erstellen. So sollten die Kollegen, zumindest für die erste Zeit nach dem Wegfall der gesetzlichen Preisbindung, zur unveränderten Beibehaltung der empfohlenen Herstellerpreise bewogen werden.
Ein Apothekenkunde, der Anfang 2004 – auch aufgrund der Ankündigungen der Politik - erwartet hatte, dass er seine Arzneimittel günstiger als bisher bekommen würde, hatte festgestellt, dass dies nicht der Fall war. Die Apothekenmitarbeiterin hatte ihm erklärt, dass er sich auch einen Preisvergleich sparen könne, da sich die örtlichen Apotheken abgesprochen hätten. Er informierte die Lokalpresse und es erschien ein entsprechender Zeitungsartikel mit der Aussage „Apotheker verweigern Preiskampf um Kunden“. Dies hatte den Stein ins Rollen gebracht und die Kartellbehörden auf dem Plan gerufen.
Die schriftliche Einladung an die Apotheker unter Nennung des Versammlungszwecks und verschiedene Zeugenaussagen überzeugten den Senat, dass eine Kartellordnungswidrigkeit begangen worden war. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Preisabstimmungen werden als besonders schwerwiegende Eingriffe in den Wettbewerb angesehen. Typisches Mittel einer unzulässigen Verhaltensabstimmung – so das Gericht - ist der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern mit dem Ziel, von vornherein die Ungewissheit über das zukünftige Wettbewerbsverhalten auszuräumen. Bereits die Fühlungnahme erfüllt die Voraussetzungen eines abgestimmten Verhaltens. Es genügt, wenn durch die Abstimmung eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt wird, die Realisierung der Wettbewerbseinschränkung muss nicht einmal eintreten, so die Richter.

Beim Informationsaustausch unter Kollegen ist also Vorsicht geboten, wenn es um wettbewerbsrelevante Inhalte geht.

shadow-footershadow-content-left-topshadow-content-right-top