Fortbildungsseminare

Fortbildung zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach §11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV, Tübingen, 07.12.2019

Details | 
 
Details | 
 

Beschreibung

Die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) stellt für die Abgabe von bestimmten, gefährlichen Stoffen und Gemischen Anforderungen an die Sachkunde des Abgebenden. Die Sachkunde ist erforderlich, wenn Stoffe und Gemische, die unter Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, in der Apotheke an berufliche oder private Verwender abgegeben werden. Apotheker/innen und andere pharmazeutische Mitarbeiter/innen in Apotheken erwerben diese Sachkunde mit Erhalt ihrer Approbation bzw. Berufserlaubnis. Seit der Änderung der ChemVerbotsV 2017 müssen nun auch Apotheker/innen und nicht approbiertes pharmazeutisches Personal durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachweisen, dass sie ihre Sachkundekenntnisse regelmäßig auffrischen.
Mit dieser halbtägigen Fortbildungsveranstaltung können Sie die Sachkunde auffrischen wenn der Erwerb der Sachkunde sechs Jahre oder länger zurückliegt. Sie wird um drei Jahre verlängert.
Stoffe und Gemische, die nicht unter Anlage 2 ChemVerbotsV fallen dürfen auch ohne Sachkundenachweis weiterhin in der Apotheke abgegeben werden.
Die Veranstaltung wurde vom zuständigen Regierungspräsidium akkreditiert. 

Referenten

Dr. Andrea Bihlmayer  (Apothekerin)

Zielgruppe(n):

Pharmazeutisches Personal

Adressen und Anmeldung

Sa, 07.12.2019, 14:00 ‐ 17:15 Uhr
72076 Tübingen
Universität Tübingen 7E02, Auf der Morgenstelle 16

Eine Anmeldung zu dieser Veranstaltung ist erforderlich.
 31998

Die Teilnehmergebühr beträgt 60,00 EUR pro Person.