Notdienst in Filialapotheken

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ordnet als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Ladenschlussgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Heilberufe-Kammergesetz die Notdienste in Baden-Württemberg an. Notdienstturni sind für eine Gemeinde oder benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen.

Die Möglichkeit, ab 1.1.04 Apotheken auch als Filialapotheken zu betreiben, hat keinen Einfluss auf bestehende Turnusanordnungen. Auch wenn eine Apotheke ab
Januar als Filialapotheke betrieben wird, ändert dies an deren Verpflichtung zur Notdienstbereitschaft nichts. Der Notdienst ist apothekenbezogen, so dass es auch nicht möglich ist, dass der Notdienst der Filialapotheke von der Hauptapotheke übernommen wird. Das Gesetz spricht hier allgemein von Apotheken. Damit sind alle Arten gemeint. Selbst Zweigapotheken sind nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verpflichtet, Notdienst zu verrichten.

Der Bevölkerung wäre nicht zu vermitteln, dass die notdiensthabende Apotheke plötzlich eventuell in einem anderen Notdienstturnus oder sogar in einem anderen Landkreis liegt und nunmehr Entfernungen von weit über dem zulässigen Maß hinaus zurückzulegen wären. Eine solche Regelung wäre für die Bevölkerung unzumutbar und könnte deshalb von der Kammer weder angeordnet noch geduldet werden. Den Patienten ist zudem nicht bekannt, welchen Status eine Apotheke hat.

Für einen bei der Bevölkerung akzeptierten Turnus ist es wichtig, dass alle Apotheken ihren Dienst abwechselnd und regelmäßig versehen.

Natürlich ist es dem Besitzer einer Hauptapotheke freigestellt, selbst den Notdienst in einer seiner Filialapotheken zu verrichten.