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EU-einheitliches Versandhandelslogo ab 26. Juni 2015

11.06.2015

Ab dem 26. Juni 2015 (mit einer Übergangsfrist bis zum 26.Oktober 2015) müssen alle Unternehmen, die Internethandel mit Humanarzneimitteln über einen Webshop betreiben - so auch Apotheken - in einem nationalen Versandhandelsregister erfasst sein und verpflichtend auf ihren Internetseiten ein einheitliches Versandhandelslogo führen. Das EU-Versandhandelslogo soll Verbrauchern zeigen, dass ein Versandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, berechtigt ist. Zudem lässt sich zukünftig auf den ersten Blick der Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist.  

Alle Apotheken und sonstige Unternehmen, die Versandhandel mit Arzneimitteln betreiben, werden in ein nationales Versandhandelsregister eingetragen. In Deutschland wird dieses Register vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) geführt.

Die Beantragung des Versandhandelslogos erfolgt für Apotheken bei ihrem örtlich zuständigen Regierungspräsidium. Bei Antragstellung ist ein Datenerfassungsbogen für das Versandhandelsregister auszufüllen, der von den Regierungspräsidien an das DIMDI weitergeleitet wird. Sobald die Apotheke erfolgreich im Register erfasst wurde, erhält sie vom DIMDI eine Begrüßungs-E-Mail. Diese enthält einen HTML-Code, mit dem das Logo inklusive der Verlinkung zum Registereintrag auf der Webseite eingebunden werden kann. Apotheken, die bereits über eine Versandhandelserlaubnis verfügen und beim Deutschen Institut für Dokumentation und Information (DIMDI) gelistet sind, wurden in den letzten Wochen vom DIMDI angeschrieben und über das Procedere zur Erlangung des Logos unterrichtet.

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