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Keine Rezeptsammlung bei Edeka

02.02.2016

Gegenstand der Auseinandersetzung war eine in einem Edeka-Markt ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde errichtete Einrichtung zum Sammeln von Rezepten. Die beklagte Apothekerin stellte im Einvernehmen mit dem Betreiber des Supermarktes eine mannshohe Werbetafel auf, die mit der Aufschrift "Hier können Sie Ihr Rezept einwerfen" versehen war. Potentielle Kunden konnten über einen Briefkasten Bestellungen für verschreibungspflichtige Medikamente, aber auch für sonstige Artikel aus dem Sortiment der Apotheke aufgeben. Auf dem Bestellschein konnte der Kunde angeben, ob er die bestellten Produkte selbst in der Apotheke abholen will oder ob die bestellten Produkte an eine von ihm anzugebende Lieferadresse durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen.

Rezeptsammelstelle oder Pick-up?

Im Wege der einstweiligen Verfügung hatte eine in der Nachbarschaft ansässige Apothekerin verlangt, den Betrieb der Sammelstelle zu untersagen, da es sich um den Betrieb einer ungenehmigten Rezeptsammelstelle handele. Die Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt, meinte demgegenüber, die Sammelstelle als Pick-up-Stelle im Rahmen des von ihr erlaubterweise betriebenen Versandhandels betreiben zu dürfen.

Das Oberlandesgericht Hamm teilt die Auffassung der Verfügungsklägerin und hat der Beklagten das Betreiben der Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten untersagt. Mit der Sammelstelle unterhalte die Beklagte eine Rezeptsammelstelle im Sinne des § 24 ApBetrO Apothekenbetriebsordnung und betreibe nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle biete sie das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Regeln aufstelle.

Dabei stelle die Sammelstelle auch nicht lediglich eine “Pick-Up-Stelle“ im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei. Soweit die Auffassung vertreten wird,  dass es sich nicht um eine Rezeptsammelstelle, sondern um eine "Pick-Up-Stelle" handele, verkenne die Apothekerin die hierzu im Apothekenrecht entwickelten Begrifflichkeiten. Der Begriff "Pick-Up-Stelle" taucht weder im Apothekengesetz noch in der Apothekenbetriebsordnung auf. In einigen apothekenrechtlichen Gerichtsentscheidungen wird der Begriff gebraucht, die Gerichte sehen die Besonderheit einer "Pick-Up-Stelle" allerdings gerade darin, dass dort Medikamente abgeholt werden können.

Anforderungen an eine Rezeptsammelstelle
Rezeptsammelstellen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden – zuständige Behörde ist die Landesapothekerkammer –unter den in § 24 ApBetrO genannten Voraussetzungen unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.

Der Betrieb dieser Rezeptsammelstelle ist schon deshalb unzulässig, weil die Apotheke über keine behördliche Erlaubnis verfügt. Zum anderen verstößt der Betrieb gegen § 24 Abs. 2 ApBetrO, weil die Sammelstelle in einem Gewerbebetrieb – einem Supermarkt – aufgestellt ist.

Sog. dm-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus 2008
Das OLG Hamm greift bei seiner Begründung auch auf die richtungsweisende Entscheidung des BVerwG aus 2008 zurück, die sich mit der Zulässigkeit der im Drogeriemarkt dm eingerichteten Pick-up-Stellen befasst hatte. Das BVerwG hatte damals den Betrieb der Pick-up-Stelle bei dm für zulässig erklärt, weil die Regelungen des § 24 ApBetrO für die Entgegennahme von Arzneimittelbestellungen im Versandhandel gerade nicht einschlägig sind.

In den Urteilsgründen hieß es, dass § 24 ApBetrO von der räumlichen Bindung der Arzneimittelabgabe an die Apotheke ausgeht, fehlt diese jedoch wie beim Versandhandel, so ist die daran anknüpfende Bestimmung nicht anzuwenden. Sammelbestellungen seien seit jeher ein typisches Element des Versandhandels. Wenn der Gesetzgeber daher den Versandhandel mit Arzneimitteln zulässt, so umfasst dies auch die Möglichkeit, Bestellungen einzusammeln und gebündelt an die Versandapotheke zu übersenden.

Diese Überlegungen greifen vorliegend jedoch gerade nicht, so das OLG Hamm. Unabhängig davon, ob die Ausführungen des BVerwG zur dm-Entscheidung aus dem Jahr 2008 nach der Änderung der Apothekenbetriebsordnung in 2012 überhaupt noch Geltung beanspruchen können, ist § 24 ApBetrO auch nach den Auslegungsgesichtspunkten des BVerwG auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar. Der Verordnungsgeber hat nämlich den Bereich, auf den § 24 ApBetrO  anwendbar ist, durch die Neufassung des Wortlautes indirekt benannt, indem er in § 24 Abs. 4 Satz 2 ApBetrO bestimmt hat, dass die bestellten Arzneimittel entweder in der Apotheke abgeholt werden müssen oder im Wege der Botenzustellung nach § 17 Abs. 2 ApBetrO - also durch (eigene) Boten der Apotheke - ausgeliefert werden müssen. Damit hat der Verordnungsgeber im Ergebnis klargestellt, dass § 24 ApBetrO jedenfalls insoweit anwendbar sein soll, als durch die Sammelstelle die Bestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ermöglicht wird, die sodann vom Kunden in der Apotheke abgeholt oder alternativ an den Kunden durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen.

Genau in diesen Anwendungsbereich fällt die im Edeka-Markt unterhaltene Rezeptsammelstelle. Nach dem Konzept der Verfügungsbeklagten sollen die über diese Sammelstelle bestellten Arzneimittel entweder in der Apotheke der beklagten Apothekerin abgeholt oder durch eigene Boten der Apotheke überbracht werden.

Ob die Apothekerin über eine Versandhandelserlaubnis verfügt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
    
§ 24 Apothekenbetriebsordnung: Rezeptsammelstellen
(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.
(2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.
(3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, dass die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers und mit der Angabe, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll, zu versehen ist. Der Behälter muss zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muss, geleert oder abgeholt werden.
(4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2 auszuliefern.
Ein Antrag auf Genehmigung einer Rezeptsammelstelle steht im Kammerhandbuch unter C 4.3 zur Verfügung.

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