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Onlinehandel mit Nahrungsergänzungsmitteln – Pflichtinformationen von Apothekern zu beachten

11.02.2016

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. weist darauf hin, dass Apotheker, die Inhaber einer Versandhandelserlaubnis sind und Nahrungsmittel per Versand an Verbraucher abgeben, ihren Web-Shop zum Schutz vor Abmahnungen dahingehend überprüfen sollten, ob auch die Vorschriften der Lebensmitteinformationsverordnung (LMIV) eingehalten werden. Die Wettbewerbszentrale teilte mit, dass es bereits Abmahnungen wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften der LMIV gab.


Da Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel darstellen, gelten auch für diese die Vorschriften der LMIV. Die Vorschriften der LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) gelten seit dem 13.12.2014 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich. Seit Inkrafttreten der Änderungen der LMIV im Dezember 2014 gibt es zahlreiche neue Informationspflichten. Online-Händler sind nach Art. 14 LMIV verpflichtet, vor dem Abschluss des Kaufvertrags die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel nach Art. 9 LMIV vorzuhalten.

Hierzu zählen:
•    die Bezeichnung des Lebensmittels
•    das Verzeichnis der Zutaten
•    alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
•    die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
•    die Nettofüllmenge des Lebensmittels
•    gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
•    der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1 LMIV
•    das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Art. 26 vorgesehen ist
•    eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
•    für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

Die Angabe der Nährwertdeklaration ist nach Art. 29 LMIV bei Nahrungsergänzungsmitteln entbehrlich. Ferner ergeben sich ggf. weitere Pflichtangaben aus anderen europäischen Lebensmittelvorschriften wie z.B. die Bio-Zertifizierungsnummer des Herstellers oder die Angabe des Fruchtsaftgehalts bei einem Fruchtnektar.

Im Onlinehandel ist insbesondere darauf zu achten, dass die Pflichtangaben dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden, also bevor der Verbraucher eine kostenpflichtige Bestellung tätigt. Ob die Informationen bei der Produktbeschreibung neben dem Produkt oder per Link abrufbar sind, ist nach Auskunft der Wettbewerbszentrale nicht entscheidend. Wichtig ist, dass die Pflichtinformationen gut wahrnehmbar und nicht an versteckter Stelle angebracht werden. So dürfte z.B. ein Anbringen der Angaben am Seitenende, das nur durch langes Scrollen über einen Werbeblock hinweg erreichbar ist, nicht genügen. Dies dient dazu sicherzustellen, so auch das Landgericht Berlin in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Az. 102 O 15/15), dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung im Onlinehandel auf der gleichen Grundlage fällen kann wie im stationären Handel. Die Bereitstellung der Pflichtinformationen zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware reiche nicht aus, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

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