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Erforderliche Meldungen bei Wechsel des Filialapothekenleiters

30.01.2014

Nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Apothekengesetzes hat der Betreiber einer Apotheke für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) schriftlich einen Apotheker als Verantwortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung zu erfüllen hat (= Filialapothekenleiter). Diese Verpflichtung besteht nicht nur bei der Eröffnung der Filialapotheke, sondern auch für die Fälle des Wechsels des Filialapothekenleiters. Die schriftliche Mitteilung
an das Regierungspräsidium als zuständige Behörde hat dabei zwei Wochen vor der Änderung zu erfolgen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel muss die Änderungsanzeige unverzüglich erfolgen. In der Praxis haben wir festgestellt, dass dies offensichtlich häufiger vergessen wird und ein Wechsel gar nicht oder nur mit großer Verspätung angezeigt wird. Die Einhaltung dieser Änderungsanzeige wird
zunehmend auch von den Aufsichtsbehörden überwacht; in Einzelfällen sind auch schon Bußgelder verhängt worden. Davon unabhängig hat der Apothekenleiter nach den Regelungen der Meldeordnung innerhalb eines Monats den Beginn oder die Beendigung eines Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses
eines Apothekers der LAK zu melden, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 14 Tage besteht. Weder die Mitteilung an die Kammer ersetzt die Anzeige an das Regierungspräsidium noch umgekehrt. 

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