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„Freunde werben Freunde“: Neue Chance in Luxemburg?

06.07.2017

Nachdem der EuGH in seinem am 19. Oktober 2016 verkündeten Urteil im Vorabentscheidungsverfahren des OLG Düsseldorf im Rahmen eines Rechtsstreits der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen die Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. die deutsche Preisbindung verschreibungspflichtiger Arzneimittel als „nicht gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung“ eingestuft hat, die somit gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit verstoße, und damit das deutsche Arzneimittelpreisrecht in Frage gestellt hat, lässt ein nun veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2016 (Az. I ZR 163/15) die Apothekerschaft hoffen.  

Gegenstand dieses Verfahrens ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Prämienwerbung einer ausländischen Versandapotheke im Zusammenhang mit der Einreichung eines Rezepts. Im Rahmen der Werbeaktion „Freunde werben Freunde“ wurden u.a. Sofortprämien im Zusammenhang mit dem Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel versprochen.

Nachdem im Laufe des Revisionsverfahrens der EuGH seine vielbeachtete Entscheidung zur Arzneimittelpreisbindung getroffen hatte, hat nun der BGH das Berufungsurteil des OLG Köln aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Gericht zurückverwiesen. Auch wenn es „nur“ Verfahrensfehler waren, die zu der Entscheidung führten, sind die Hinweise, die der BGH dem OLG Köln für den weiteren Verlauf des Verfahrens auf 16 Seiten seines 26-seitigen Urteils erteilt, bemerkenswert. Nach unserer Lesart könnte dieses Urteil eine Steilvorlage für eine erneute Vorlage an den EuGH darstellen.

Neben wettbewerbsrechtlichen Hinweisen rügt der BGH, dass das OLG Köln es unterlassen habe, Feststellungen zu treffen, ob das deutsche Preisrecht im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Der den Mitgliedstaaten bei der Organisation ihres Gesundheitswesens zustehende Wertungsspielraum stehe im Widerspruch zu der jüngsten EuGH-Entscheidung zum deutschen Arzneimittelpreisrecht. Es könnten sich im vorliegenden Rechtsstreit nach Wertung des BGH Gesichtspunkte ergeben, die ein erneutes Vorlageverfahren an den EuGH nahelegten, hierzu bedürfe es aber weiterer Feststellungen.

Ferner bemängelt der BGH, dass die Entscheidung des EuGH aus dem Oktober 2016 maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen beruhe. Insbesondere habe der EuGH keine Feststellungen zu einer gleichmäßigen und flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in Deutschland einschließlich der ländlichen Gebiete und zur Bedeutung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften getroffen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Feststellungen im vorliegenden Verfahren nachgeholt werden könnten, so dass die Parteien Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag erhalten müssten.

Das Urteil ist [hier] abrufbar.

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