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Preiswerbung unter Bezugnahme auf einen Krankenkassenverrechnungspreis

07.04.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31.03.2016 entschieden, dass eine Preiswerbung für Arzneimittel, bei der der beworbene Preis einem höheren Preis mit dem Hinweis auf einen „einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ gegenübergestellt wird, ohne dass deutlich gemacht wird, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5% zu gewähren ist, unzulässig ist.
Die beklagte Apothekerin hatte in einer Broschüre OTC-Arzneimittel beworben. Neben dem fettgedruckten Preis und einer prozentual angegebenen Ersparnis befand sich ein höherer, durchgestrichener Preis mit dem vorangestellten Wort „statt“, der in der Fußzeile erläutert wurde als „statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“.
Bereits die Berufungsinstanz hatte diese Art der Preiswerbung der Apotheke unter Bezugnahme auf einen „einheitlichen Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ für irreführend gehalten. Denn die sozialrechtlichen Vorschriften für Krankenkassen bei rechtzeitiger Zahlung sehen einen Kassenabschlag von 5% vor, um den sich der Abgabepreis entsprechend reduziert. Die beanstandete Formulierung suggeriere demnach fälschlicherweise, dass der bezeichnete Preis auch tatsächlich von der Krankenkasse zu bezahlen sei und vermittelte dem Verbraucher unzutreffend eine besondere Preiswürdigkeit des Angebots.
Diese Rechtsauffassung wurde nunmehr vom BGH bestätigt. Die Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Insofern wird sich erst nach Veröffentlichung der Urteilsgründe zeigen, ob der BGH eine Preiswerbung mit dem „Kassenverrechnungspreis“ per se für unzulässig hält oder nur im Hinblick auf die angegebene Höhe. Wir werden Sie hierzu zu gegebener Zeit informieren.

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