Notdienstgebühren - werktags nur von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr

Die Notdienstgebühr darf nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung nur im Notdienst erhoben werden.


Die Notdienstgebühr von 2,50 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) kann an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erhoben werden. Fällt der 24.12. auf einen Werktag, kann die Notdienstgebühr bis 06:00 Uhr und ab 14:00 Uhr erhoben werden.


Apotheken, die an Werktagen von den freigegebenen Ladenöffnungszeiten Gebrauch machen und nach 20.00 Uhr geöffnet haben, versehen keinen Notdienst und haben deshalb keinen Anspruch auf die Notdienstgebühr. Die zusätzliche Gebühr dürfen nur die Apotheken erheben, die zum Notdienst durch die Kammer eingeteilt sind.


Hat eine Apotheke beispielsweise an einem Werktag Notdienst und der tägliche Wechsel ist um 08.30 Uhr, dann darf in der Zeit von 06.00 Uhr bis 08.30 Uhr keine Notdienstgebühr mehr erhoben werden.
Auch darf bei einer ortsüblichen Schließungszeit der Geschäfte um 18.30 Uhr die notdiensthabende Apotheke die Notdienstgebühr erst ab 20.00 Uhr erheben.
Genauso kann eine notdiensthabende Apotheke, wenn sie regelmäßig zwischen 12 und 15 Uhr mittags schließt, während des Notdienstes auch in diesem Zeitraum keine Notdienstgebühr geltend machen. Denn entscheidend sind nicht die individuellen Öffnungszeiten, sondern die durch § 6 Arzneimittelpreisverordnung vorgegebenen Zeiträume.