Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.lak-bw.de.

 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist derzeit nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.

 

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei gestaltet:

  • Erläuterungen in deutscher Gebärdensprache gemäß § 4 BITV 2.0 sind auf der Website der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg nicht verfügbar. Der Aufwand und die Kosten zur Erstellung eines Videos in Gebärdensprache stehen in keinem Verhältnis zur Zielgruppe der Webseite der Landesapothekerkammer. Daher ist das Bereitstellen eines solchen Videos in Gebärdensprache für die Landesapothekerkammer mit unverhältnismäßigem Aufwand im Sinne von § 12a Abs. 6 BGG verbunden und dementsprechend nicht umsetzbar.
  • Die Landesapothekerkammer arbeitet daran für die frei zugänglichen Bereiche die Voraussetzungen zu schaffen, damit für Hör- und Sehgeschädigte die frei zugänglichen Informationen über einen sogenannten Screenreader gut lesbar werden.
  • Die Audio- und Videobeiträge sind nicht barrierefrei zugänglich.
  • PDF-Dateien und sämtliche anderen Drucksachen sind nicht barrierefrei zugänglich. Grund hierfür ist der unverhältnismäßig hohe Aufwand, die Vielzahl der Dateien nachträglich zu bearbeiten.
  • Publikationen im PDF-Format, die zum Download bereitstehen, sind nicht barrierefrei. Dies liegt daran, dass sie bereits in einer bestimmten Form veröffentlicht und gedruckt wurden. Eine Nachbearbeitung ist für solche Dokumente nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
  • Alternativtexte zu Bildern sind noch nicht vorhanden
  • Bei Bedienelementen fehlen teilweise beschreibende Elemente

 

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 19.12.2022 erstellt.

Die Erklärung beruht auf einem Bericht über die Prüfung der Barrierefreiheit der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit nach § 4 Absatz 2 L-BGG-DVO.

Die Erklärung wurde zuletzt am 19.12.2022 überprüft.

 

4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ist bemüht, den barrierefreien Zugang zu ihrer Webseite kontinuierlich zu verbessern. Wenn Sie uns auf Barrieren hinweisen möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an info(at)lak-bw.de mit dem Betreff „Barrierefreiheit“. Bitte benennen Sie uns das Problem und fügen Sie den Link zur beanstandeten Seite bei.

Zuständig ist die:

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Villastraße 1
70190 Stuttgart
Telelfon: 0711 993 47 0
info(at)lak-bw.de

 

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die/den kommunale/n Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle(at)bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der/des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.