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Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration zur Änderung der Corona-Verordnung

25.01.2023

Baden-Württemberg ändert die Corona-Verordnung. 

Das baden-württembergische Landeskabinett hat in seiner Sitzung am Dienstag (24. Januar) einer Änderung der Corona-Verordnung zugestimmt. Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen aufgehoben. Die Regelungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft.

„Das Land befindet sich im Übergang von der Pandemie in die Endemie“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag in Stuttgart. „Bei der Rücknahme von Einschränkungen haben wir in Baden-Württemberg ein stufenweises Vorgehen verfolgt, das hat sich bewährt. Auch in Zukunft werden wir das Infektionsgeschehen im Land aufmerksam beobachten, um bei Bedarf schnell reagieren zu können.“

Die ganze Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration können Sie hier einsehen. 

 

Ergänzung der LAK BW:

Für das Personal in Apotheken besteht weiterhin nur dann eine Maskenpflicht, wenn sie im Rahmen der innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erforderlich ist. Möglicherweise wird aber auch diese Regelung in Kürze aufgehoben. Ein entsprechender Verordnungsentwurf liegt bereits vor.

Weitere Corona-Regeln, zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Patient:innen und Besucher:innen von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen, liegen in der Regelungskompetenz des Bundes. Sie gelten daher auch in Baden-Württemberg weiter, bis sie vom Bund geändert werden. In Apotheken besteht dagegen schon seit einiger Zeit keine allgemeine Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden mehr. Es sei denn, es besteht im Einzelfall eine medizinische Maskenpflicht aufgrund eines positiven Corona-Tests (absonderungsersetzende Schutzmaßnahme außerhalb der eigenen Wohnung).

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