DocMorris-Arzneimittelversand aus den Niederlanden zulässig?

Der Bundesgerichtshof muß entscheiden!


30.10.2007 - Die Frage, ob den rechtlichen Voraussetzungen für einen Arzneimittelversand durch die niederländische Versandapotheke DocMorris nach Deutschland genügt wird, ist umstritten.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ist dabei nicht der Auffassung, dass dem deutschen Recht entsprechende Sicherheitsstandards eingehalten werden, wie es das Arzneimittelgesetz (AMG) vorschreibt.

Diese Ansicht vertrat auch das Kammergericht Berlin bereits im Urteil vom 09.11.2004 und qualifizierte den Arzneimittelversand aus den Niederlanden an den deutschen Endverbraucher als unzulässig.

Am 16. Juni 2005 allerdings änderte sich die Situation, denn das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung gab eine „Länderliste“ zu § 73 AMG bekannt. Danach wurde Großbritannien und den Niederlanden -letzteren dann, wenn auch eine Präsenzapotheke unterhalten werde- attestiert, dass dem deutschen Recht vergleichbare Bedingungen für den Versand von Arzneimitteln vorliegen. Der Versand aus diesen beiden Ländern in die BRD wurde damit ministeriell für nach § 73 Absatz 1, Nr. 1a AMG zulässig gehalten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main urteilte nun am 28.06.2007 in zweiter Instanz aufgrund dieser Länderliste, dass der Internet-Arzneimittelversand durch DocMorris nach Deutschland zulässig sei und in dem Wettbewerbsverfahren nicht untersagt werden könne.
Das Unternehmen könne sich auf die Bekanntmachung der Länderliste durch das Ministerium verlassen und darauf vertrauen. Inhaltlich könne wettbewerbsrechtlich dahinstehen, ob die Liste tatsächlich einer inhaltlichen Überprüfung stand halten würde (über die Kriterien und die Durchführung der der Länderliste zugrunde liegenden europaweiten Erhebung durch das Ministerium waren bisher keine Auskünfte zu erzielen); sie sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Vorraussetzung, eine Präsenzapotheke in den Niederlanden zu betreiben, werde DocMorris „gerade noch gerecht“, auch, wenn nicht alle Details der deutschen Versandvorgaben nach § 11a Apothekengesetz erfüllt seien. Dies gelte selbst dann, wenn tatsächlich „kein Zweifel“ daran bestehe, dass DocMorris „ersichtlich nur formal“ die Voraussetzungen der Länderliste erfüllt (Lage, Größe, begrenzte Auswahl und Gestaltung der Apothekenräumlichkeiten übten „keine nennenswerte Attraktivität“ auf das Laufpublikum aus. So erscheinen lediglich etwa zwei Kunden pro Tag). „Lediglich eine reine Briefkastenapotheke“ würde den rechtlichen Anforderungen nicht genügen, so das Gericht.
Der DAV hat gegen das OLG-Urteil Revision eingelegt, so dass es nicht rechtskräftig ist und der Bundesgerichtshof endgültig entscheiden wird.