DocMorris erhält keine Erstattung des Herstellerrabattes

Letztinstanzliche Entscheidung des Bundessozialgerichts


14.10.2008 - Die gesetzlichen Krankenkassen kürzen die Rechnungen der Apotheken um den sogenannten Herstellerrabatt. Die Apotheken wiederum erhalten den Herstellerrabatt von den Arzneimittelherstellern erstattet (§ 130 a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)).

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.07.2008 in letzter Instanz entschieden, dass die in den Niederlanden ansässige Versandapotheke DocMorris keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes hat.

Die Richter haben festgestellt, dass der Herstellerrabatt lediglich für Fertigarzneimittel gilt, deren Apothekenabgabepreise durch die deutschen Preisvorgaben bestimmt sind (Arzneimittelpreisverordnung).
DocMorris hat jedoch nicht davon Gebrauch gemacht, dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung der GKV-Versicherten nach § 129 Absatz 2 SGB V beizutreten. Stattdessen hat die Versandapotheke mit den deutschen Krankenkassen einzelne Verträge abgeschlossen, die weiter gehende Rabatte vorsehen. Begibt sich allerdings ein solcher Marktteilnehmer einerseits freiwillig in diese vorteilhafte Rechtsposition, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, so kann er andererseits nicht gleichzeitig die Erstattung des Herstellerrabattes fordern – so das Gericht. Dies stelle sonst eine „unzulässige Rosinenpickerei“ dar.

Mit der Frage, ob die Arzneimittelpreisverordnung auch durch ausländische Apotheken beim Versand nach Deutschland einzuhalten ist, befasst sich der Bundesgerichtshof noch (vgl. Cosmas 02/2008, Seite 23).