Empfehlung von Versandapotheken durch Krankenkassen

14.08.2007 - Über juristische Erfolge gegen die nicht wenig verbreitete Praxis der Krankenkassen, bei ihren Mitgliedern für spezielle (meist ausländische) Versandapotheken zu werben, berichteten wir bereits in Cosmas 4/2006, S. 26.

So hatte das Sozialgericht Frankfurt/Main der AOK Hessen im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, ihre Versicherten schriftlich, elektronisch oder telefonisch dahingehend zu beeinflussen, ihre Medikamente über bestimmte Versandapotheken (z.B. DocMorris) zu beziehen. Die Richter hatten festgestellt, dass die AOK aufgrund des Arzneiliefervertrags zur Neutralität gegenüber allen Apotheken verpflichtet ist.

Die AOK Hessen hatte daraufhin Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt, welche jedoch nicht erfolgreich war. Denn mit unanfechtbarem Beschluss vom 30.04.2007 bestätigte das Hessische Landessozialgericht die Einschätzung der ersten Instanz (sowie eine entsprechende Rechtsprechung des Hamburger Sozialgerichts gegen die City BKK) und wies die Beschwerde zurück.

Die Darmstädter Richter stellten fest, dass die AOK-Mitglieder nicht lediglich sachlich, ausgewogen und wertneutral informiert worden seien, sondern, dass die Krankenkasse gezielt Werbung für die Kooperationsapotheken gemacht und die Kassenmitglieder zielgerichtet beeinflusst habe, dort zu bestellen. Das Angebot dieser Partner-Versandapotheken sei einseitig unter dem Aspekt der finanziellen Vorteile -z.B. wurden von den Festpreisen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abweichende günstigere Preise beworben- dargestellt worden. Dabei sei jedoch verschwiegen worden, dass die hiesigen deutschen Apotheken an die Vorgaben der AMPreisV gebunden sind. Auch Vorteile der in Deutschland ansässigen Apotheken, etwa die Leistung von Notdiensten und die schnellen Versorgungsmöglichkeiten, seien nicht erwähnt worden.
Insbesondere durch telefonische Kontaktaufnahme hatte die AOK ihre Mitglieder auf die speziellen Versandapotheken aufmerksam gemacht. Dies stelle eine unzulässige Beeinflussung der Versicherten dar, so das Hessische Landessozialgericht. Dabei berücksichtigten die Richter auch die „allgemeinen Wertmaßstäbe“ des Wettbewerbsrechts, vor allem unter dem Aspekt der unzumutbaren Belästigung der Versicherten. Die unzulässige Beeinflussung der AOK-Mitglieder werde außerdem dadurch unterstrichen, dass mehrere Tausend Versichertenadressen den Partner-Versandapotheken durch die AOK übermittelt worden waren. Die Versicherten hätten sich dieser Beeinflussung kaum entziehen können, so das Gericht.

Damit wurde den Bestrebungen einiger Kassen, ihre Versicherten zum Zweck der Kostensenkung an ausländische Versandapotheken zu verweisen, erneut Einhalt geboten.

Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg hat mitgeteilt, dass er angesichts dieser sich festigenden Rechtsprechung und teils dennoch anhaltender entsprechender Werbemaßnahmen mancher hiesiger Krankenkassen mit diesen in Kontakt und Schriftverkehr steht.