Erneutes Verbot für die Empfehlung der Versandapotheke DocMorris durch die Krankenkasse City-BKK

30.10.2007 - Das Landessozialgericht Hamburg hat am 01.08.2007 die bisherige Linie in der Rechtsprechung (wir berichteten in Cosmas 03/2007, S. 23) gefestigt und das Urteil des Hamburger Sozialgerichts aus dem Jahr 2006 gegen die City BKK bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Krankenkasse darf die Versicherten nicht beeinflussen und zugunsten des Arzneimittelbezugs bei der DocMorris-Apotheke, Niederlande, werben.
Für eine Beeinflussung sei ausreichend, so die Richter, ein schlichtes Tun, das auf die Steuerung des Verhaltens eines Dritten zielt. Die Krankenkasse habe den Versicherten nahe gelegt, durch den Arzneimittelbezug bei DocMorris bei der Kostendämpfung mitzuwirken. Der Zuzahlungsverzicht durch DocMorris sei als Anregung beworben worden, ohne, dass klargestellt worden sei, dass deutsche Apotheken zur Erhebung der Zuzahlung verpflichtet sind. Dies verstoße gegen die sich aus dem Arzneiliefervertrag ergebende Loyalitätsverpflichtung der City-BKK.