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Änderungen im Verbraucherrecht ab 13. Juni 2014 – Auswirkungen der Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie auf das Widerrufsrecht im Fernabsatz

10.01.2015

Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) in Kraft.

Ziel der Richtlinie ist es, durch eine Angleichung des Rechts der EU-Mitgliedstaaten zu einer einheitlichen Abwicklung des Binnenmarktes und einem einheitlichen Verbraucherschutz beizutragen. Damit verbunden sind zahlreiche Änderungen für Online-Händler. Betroffen sind davon alle Apotheken, die Versandhandel betreiben.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Widerruf
Ab dem 13. Juni 2014 beträgt die Widerrufsfrist in allen EU-Mitgliedsstaaten 14 Tage. Die Frist beginnt erst, nachdem der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht korrekt belehrt hat und nachdem der Verbraucher die Ware erhalten hat. Wird der Verbraucher über das Widerrufsrecht falsch belehrt, erlischt es spätestens ein Jahr nach Ablauf der 14-Tage-Frist. Dies stellt für deutsche Online-Händler eine wesentliche Verbesserung dar. Aktuell erlischt das Widerrufsrecht bei einer falschen Belehrung des Verbrauchers nämlich nicht. Erstmalig ist für die gesamte EU eine einheitliche Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen.

Der Verbraucher muss seinen Widerruf zukünftig eindeutig erklären. Bisher war es ausreichend, die Ware kommentarlos zurückzusenden. Zwar muss der Begriff „Widerruf“ nicht fallen, aus der Erklärung muss jedoch der Entschluss, sich vom Vertrag zu lösen, eindeutig hervorgehen. Zum Widerruf können sich Verbraucher einer neuen Muster-Erklärung bedienen.

Der Anbieter kann ferner in bestimmten – in  der Richtlinie vorgesehenen – Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließen. Es bleibt abzuwarten, ob der Widerruf von Online-Kaufverträgen betreffend Arzneimittel zukünftig auf der Grundlage der Richtlinie ausgeschlossen werden kann. Eine Konkretisierung wird voraussichtlich durch die Rechtsprechung erfolgen.

2. Hin- und Rücksendekosten
Ab dem 13. Juni 2014 gilt grundsätzlich, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung der Waren trägt, sofern er entsprechend belehrt wurde. Eine einfache Information (im Rahmen der Widerrufsbelehrung) über die Kostentragung ist ausreichend. Die sog. „40-Euro-Klausel“ entfällt.

Im Falle eines Widerrufs sind die Kosten der Zusendung weiterhin vom Unternehmer zu tragen, allerdings nur noch in der Höhe der Standardlieferung.

3. Ausdrückliche Regelung zur Rückabwicklung widerrufener Verträge
Bisher verwies das deutsche Recht bei der Rückabwicklung widerrufener Verträge auf das Rücktrittsrecht. Nun wird die Rückabwicklung ausdrücklich geregelt: Demnach müssen Händler Zahlungen des Kunden binnen 14 Tagen erstatten, die Rückzahlung kann aber verweigert werden, solange der Verbraucher die Ware noch nicht zurückgeschickt hat.

Die Richtlinie sowie die Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular ist über die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de verfügbar.

Weitere Informationen erhalten Sie hier

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