Onlineanmeldung

Erläuterungen zur Pflichtmitgliedschaft:

Kammermitglieder sind alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats bei der Landesapothekerkammer erfolgen.

Die Kammermitgliedschaft erlischt nur dann, wenn auf die Approbation verzichtet oder sie entzogen wurde.

Auch Pharmazeuten im Praktikum (PhiP), die sich in Baden-Württemberg in der praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden, können freiwilliges Mitglied der Landespothekerkammer werden. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

Information zur Meldeordnung:

Nach den Regelungen der Meldeordnung sind alle Apotheker verpflichtet für die Berechnung des korrekten Mitgliedsbeitrags u.a. Angaben zum Umfang ihres Beschäftigungsverhältnisses zu machen und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit anzugeben. Dabei ist auch jede Änderung der Beschäftigung und deren Umfang binnen eines Monats der Kammer mitzuteilen. Dies beinhaltet auch Änderungen bei der Elternzeit bzw. den Umfang einer Beschäftigung während der Elternzeit.

Änderung der Meldeordnung seit 02.11.2018:

Apothekenleiter/innen
Für Apothekenleiter/innen entfällt ab sofort die Verpflichtung für die bei ihnen beschäftigten Apotheker und Apothekerinnen sowie für die zur Ausbildung beschäftigten Pharmazeuten im Praktikum die Pflicht Beginn und Ende eines Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses der Kammer zu melden. Die entsprechende Änderung der Meldeordnung ist zum 02.11.2018 in Kraft getreten. Aus diesem Grund entfällt ab sofort auch die Rubrik „Beschäftigungsverhältnisse“ im Bereich Mitgliedschaft > Apothekendaten verwalten.
Lediglich die Jahrespersonalmeldungen müssen nach wie vor erfolgen. Sie sind für statistische Zwecke auf Bundes- und Landesebene erforderlich und können aktuell auch über die Homepage im Bereich Mitgliedschaft > Apothekendaten verwalten, online erfolgen.

Angestellte Apotheker/innen
Mit dem Wegfall der o.g. Meldepflichten der Apothekenleiter sind zukünftig alle Apotheker und Apothekerinnen für die richtige und vollständige Meldung ihrer Daten selbst verantwortlich. Die in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken angestellten Apotheker und Apothekerinnen können sich nicht mehr darauf verlassen, dass die Meldungen durch die Apothekenleiter erfolgen. Dies gilt insbesondere für die korrekte Angabe der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Liegen keine Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit vor, gehen wir von einer Vollzeitbeschäftigung aus. Auch insoweit empfehlen wir allen Apothekern und Apothekerinnen die bei uns hinterlegten Daten über unser Mitgliederportal auf der Homepage unter der Rubrik Mitgliedschaft > „Mitgliedsdaten ändern“, zu überprüfen und Änderungen uns umgehend mitzuteilen.