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FAQ – HBA und SMC-B

Fragen zur Telematik-Infrastruktur (TI)

  • Was ist die Telematik-Infrastruktur (TI)?
  • Was ist der Heilberufsausweis (HBA)?
  • Was ist die Institutionskarte (SMC-B)?
  • Was bedeutet die in der TI verwendeten Abkürzungen ePA, VSDM, NFDM, eMP, KIM, VPN, dVDA?
  • Muss ich meine Apotheke an die TI anbinden und bis wann muss das geschehen?
  • Muss ich meine Apotheke auch an die TI anschließen, wenn ich diese bald verkaufe oder endgültig schließe?
  • Was benötige ich, um mich an die TI anzuschließen?
  • Wie erhalte ich eninen HBA und eine SMC-B?
  • Was ist ein Endnutzervertrag uns wofür benötige ich diesen?

 

Allgemeine Fragen zu HBA und SMC-B

  • An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
  • Wie viele Karten (HBA bzw. SMC-B)benötige ich?
  • Wie lange kann ich die Karten nutzen?
  • Kann ich den Vertrag mit meinem qVDA vorzeitig beenden, z.B. wenn ich meine Apotheke schließe oder verkaufe?
  • Was muss ich tun, wenn ich meine Karte(n) verloren habe? Kann ich meine Karte(n) sperren lassen?
  • Weshalb wird aus meiner 6-stelligen Mitgliedsnummer auf dem Portal des Kartenherstellers eine 7-stellige Nummer?

 

Fragen zur Beantragung der Karten

  • Wie ist das Antragsverfahren aufgebaut?
  • Gibt es einen Ablaufplan zur Beantragung der Karten?
  • Welche Vertragspartner (qVDA) können Karten erstellen?
  • Kann mir die LAK BW einen Kartenhersteller (qVDA) empfehlen?
  • Wo beantrage ich HBA und SMC-B? Wo finde ich meine Login-Daten?
  • Wie gelange ich zum Antragsportal?
  • Was muss ich tun, wenn ich die Antragsformulare nicht aufrufen kann, obwohl ich im Antragsportal eingeloggt bin?
  • Ich habe keine Login-Daten. Wie gehe ich jetzt vor?
  • Was muss ich tun, wenn meine im Antragportal hinterlegten persönlichen Daten nicht korrekt oder unvollständig sind?
  • Wofür benötige ich die Vorgangsnummer?
  • Muss ich erneut einen Antrag stellen, obwohl ich diesen schon von der Freischaltung des Antragsportals per Post, E-Mail, etc. bei der LAK BW gestellt habe?
  • Muss ich mehrere Anträge stellen, wenn ich mehrere HBA bzw. SMC-B erhalten möchte?
  • Was muss ich tun, wenn der aktuelle Apothekenname und der auf der Betriebserlaubnis genannte Apothekenname nicht (mehr) übereinstimmt?
  • Wo erfahre ich den aktuellen Sachstand meiner Anträge?
  • Kann ich meinen Antrag zurücknehmen?
  • Was muss ich tun, wenn ich nach Beantragung den qVDA wechseln will?
  • Wofür wird ein Postident-Verfahren benötigt?
  • Muss ich noch etwas erledigen, wenn ich die Karten samt PIN erhalten habe?

 

Fragen zum HBA

  • Wer kann einen HBA beantragen?
  • Wer in der öffentlichen Apotheke benötigt gegenwärtig einen HBA?
  • Wer in der Krankenhausapotheke benötigt gegenwärtig einen HBA?
  • Kann ich für meine angestellten Approbierten einen HBA beantragen?
  • Darf ich einen HBA beantragen, wenn ich eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes habe?
  • Brauche ich für den HBA ein aktuelles Foto und wie übermittle ich es an den Kartenproduzenten?
  • Muss ich den HBA innerhalb einer bestimmten Frist freischalten?
  • Muss ich bei einem Namenswechsel einen neuen HBA beantragen und was passiert dann mit meinem alten HBA?
  • Wo kann ich den HBA einsetzen?
  • Was muss ich beim Einsatz eines HBA außerhalb der TI beachten? Wofür benötige ich die Felder „Zertifikats-E-Mail-Adresse (optional)“und „Monetäre Beschränkung in EUR (optional)“ im Antragsportal des qVDA?

 

Fragen zur SMC-B

  • Wer kann eine SMC-B beantragen?
  • Wer braucht eine SMC-B?
  • Muss ich die Daten der Apotheke überprüfen? Was ist die Apothekennummer?
  • Muss ich die SMC-B innerhalb einer bestimmten Frist freischalten?
  • Muss ich bei Namenswechsel des Betriebserlaubnisinhabers eine neue SMC-B beantragen?
  • Muss ich bei einer Änderung des Apothekennamens oder bei einem Umzug der Apotheke eine neue SMC-B beantragen?
  • Benötige ich für Räume außerhalb der Raumeinheit, z.B. Räume, die für den Versandhandel oder die Heimversorgung benutzt werden, eine zusätzliche SMC-B?
     

Besonderheiten beim Filialverbund

  • Wie viele HBA benötige ich für meinen Filialverbund?
  • Wie viele SMC-B benötige ich für meinen Filialverbund?
  • Nicht alle meine Apotheken befinden sich in Baden-Württemberg. Was ist zu beachten?

 

Besonderheiten bei der OHG

  • Benötigt jeder Gesellschafter der OHG einen HBA?
  • Wie viele SMC-B benötige ich bei einer OHG?

 

Besonderheiten bei Neugründung, Übernahme, Pacht oder Verwaltung

  • Wann kann ich bei Neugründung bzw. Übernahme einer Apotheke die Karten beantragen?
  • Ich übernehme nach dem 01.10.2020 eine Apotheke. Muss der bisherige Inhaber noch eine SMC-B beantragen? Kann eine bereits bestehende SMC-B auf mich übertragen werden?
  • Was gilt bei Pacht?
  • Was gilt bei Verwaltung?

 

Besonderheiten bei Krankenhausapotheken

  • Gibt es einen Stichtag für die Pflicht zur Anbindung an die TI für die Krankenhausapotheke?
  • Wie erfolgt die Anbindung der Krankenhäuser an die TI?
  • Benötige ich als Leiter einer Krankenhausapotheke einen HBA?
  • Kann ich für die von mir betriebene Krankenhausapotheke eine SMC-B beantragen?

 

Kosten HBA und SMC-B

  • Was kostet der HBA?
  • Bekomme ich die Kosten für meinen HBA erstattet?
  • Welche Kosten werden für den HBA erstattet?
  • Was kostet die SMC-B?
  • Bekomme ich die Kosten für die SMC-B erstattet?
  • Welche Kosten werden für die SMC-B erstattet?
  • Welche Besonderheiten gelten bei der OHG?

 

Fragen zu Kartenlesegeräte und Konnektoren

  • Wo erhalte ich Konnektor und Kartenlesegeräte?
  • Wie lange laufen die Verträge über die benötigten Kartenlesegeräte und Konnektoren?
  • Welche kosten werden erstattet?

 

Fragen zur Telematik-Infrastruktur (TI)

Die Telematik-Infrastruktur (TI) soll alle Beteiligten im Gesundheitswesen, insbesondere Apotheken, Arztpraxen Krankenhäuser und Krankenkassen, miteinander vernetzen. Medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, sollen so schneller und einfacher verfügbar sein. Die elektronische Patientenakte ist der Hauptanwendungsbereich der TI und soll die medizinische Versorgung der Versicherten unterstützen. Als erste Funktionalität ist der elektronische Medikationsplan (eMP) als Teil der elektronischen Patientenakte vorgesehen, die verpflichtend bis zum 01.01.2021 eingeführt sein soll. Elektronische Rezepte (eRezepte) sind ab 01.01.2022 verpflichtend. Der Startschuss für die elektronische Verordnung über die Gematik-App soll schon am 01. Juli 2021 fallen. Ärzte können ab diesem Zeitpunkt in einer Einführungsphase ihren Patienten Rezepte direkt digital bereitstellen. Dies gilt zunächst nur für gesetzlich Versicherte (nur Muster 16–Rezepte). BtM-Rezepte, T-Rezepte sowie Rezepte für Privatversicherte sollen später folgen. Näheres hierzu finden Sie auf der Homepage der Gematik unter: https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/

Mit dem HBA identifiziert man sich im TI-Netzwerk als Apotheker. Er wird daher personenbezogen erteilt. Mit dem Ausweis erhält man Zugang zu bestimmten Anwendungen für die eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Auf dem HBA sind neben einigen technischen Angaben Vorname, Name und Titel des Ausweisinhabers, Telematik-ID des Ausweisinhabers, Berufsgruppe des Ausweisinhabers und attributsbestätigende Stelle (LAK BW) gespeichert.

Mit der SMC-B-Karte (Security Module Card-Typ B) bestätigt man in der TI, dass der Zugriff über eine berechtigte Einrichtung (z. B. eine Apotheke) erfolgt. Die SMC-B-Karte (Chipkarte im Kleinformat, etwa SIM-Kartengröße) ist eine Art Personalausweis für die Apotheke, die die Apotheke für die Teilnahme an der TI authentifiziert. Sie ist mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen und gewährt auch Zugang zu bestimmten Anwendungen wie z. B. den Stamm- und Notfalldaten auf der ePA. Die SMC-B hat zum einen technische Funktionen und dient der Authentifizierung der einzelnen Institutionen in der TI. Auf der SMC-B vermerkt sind neben einigen technischen Angaben der Apothekenname, die Apothekenanschrift, Telematik-ID der Apotheke, Berufsgruppe und attributsbestätigende Stelle (LAK BW).

  • ePA= elektronische Patientenakte. Enthält alle behandlungsrelevanten Daten, sowie die Versichertenstammdaten, für die Leistungserbringer (auch Apotheken) und die Kunden einsehbar.
  • VSDM= Versichertenstammdatenmanagement. Teil der ePA, für die Apotheke einsehbar (Leserecht)
  • NFDM= Notfalldatenmanagement. Teil der ePA, für die Apotheken einsehbar (Leserecht). Enthält für den Notfall besondere Daten, insbesondere zu Allergien/Unverträglichkeiten, zur Medikation, zu Diagnose, die Kontaktdaten der behandelnden Ärzte und Benachrichtigungskontaktdaten im Notfall.
  • eMP= elektronischer Medikationsplan. Für die Apotheke einzusehen und zu bearbeiten (Lese-und Bearbeitungsrechte)
  • KIM= Kommunikation im Medizinwesen. Sichert Austausch von Daten über die TI, insbesondere zwischen Arzt und Apotheke.
  • VPN-Zugangsdienst= von der Gematik zugelassener Virtual Provider Network-Anbieter, der ähnlich wie ein Internetprovider die Verbindung zur TI herstellt.
  • qVDA = qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, der über die notwendigen Zulassungen der Gematik zur Herstellung der Karten (HBA und/oder SMC-B)

Ja. Apotheken sind verpflichtet, sich bis 30.09.2020 an die TI anzubinden. Die Nichteinhaltung dieser Frist ist derzeit nicht sanktioniert. Für den Bereich der Krankenhausapotheken s. „Besonderheiten bei Krankenhausapotheken“.

Die Apotheke muss grundsätzlich bis zum 30.09.2020 an die TI angeschlossen sein. Wir gehen aktuell davon aus, dass dieser Prozess jedenfalls zum Jahreswechsel, also bis zum 01.01.2021, abgeschlossen sein wird. Wer seine Apotheke nach diesem Datum veräußert oder schließt wird also die Änderung noch vornehmen müssen, hat dann aber nach den Verträgen Sonderkündigungsrechte bei Betriebsaufgabe (s. „Kann ich meinen Vertrag vorzeitig beenden?“).Bitte beachten Sie, dass zu Unrecht gezahlte Kostenerstattungspauschalen (s. „Kosten von HBA und SMC-B“), z. B. bei einer Schließung der Apotheke unmittelbar nach Aktivierung der Karte(n), von der Abrechnungsstelle unverzüglich von Ihnen zurückgefordert werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den NNF.

Hierfür werden mehrere Komponenten benötigt:

  • einen HBA
  • eine SMC-B-Karte
  • einen Konnektor (entspricht einem DSL-Router mit deutlich höherem Sicherheitsniveau) der über einen VPN-Zugangsdienst den Anschluss gewährleistet
  • ein Kartenlesegerät (dort werden der HBA und die elektronische Gesundheitskarte des Patienten eingelesen).

Konnektor mit dem VPN-Zugangsdienst und Kartenlesegerät erhalten Sie über Ihr Softwarehaus. HBA und SMC-B erhalten Sie über die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (LAK BW).

Beide Karten werden in einem ersten Schritt über die LAK BW beantragt, die entsprechenden Verträge werden in einem zweiten Schritt nach Erhalt einer sog. Vorgangsnummer von der LAK BW zwischen Ihnen und dem jeweiligen Kartenhersteller geschlossen. Für Fragen zu Beantragung und Ausgabe der Karten „s.u. Fragen zur Beantragung und Ausgabe der Karten“

Um die Karten zu erhalten, müssen Sie mit den von Ihnen ausgewählten qVDA Verträgen, die sog. Endnutzerverträge, abschließen. Beachten Sie hierbei bitte, dass der Text der Verträge Inhalt der Ausschreibung war und daher grundsätzlich nicht veränderbar ist. Lediglich die Kontaktdaten von Ihnen und dem qVDA sind variabel gestaltet. Zudem kann daneben eine individuelle Vereinbarung mit dem qVDA über die Zahlungsmodalitäten (z. B. monatlich oder quartalsweise) getroffen werden. Muster der Endnutzerverträge können Sie auf unserer Homepage im Bereich Downloads unter https://www.lak-bw.de/mitgliedschaft/heilberufsausweis-und-smc-b.html

Allgemeine Fragen zu HBA und SMC-B

Zu Fragen rund um Ihre Mitglieds- sowie Login-Daten wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung: telefonisch unter 0711 99 347 60 oder 0711 99 347 20 oder per E-Mail an meldewesen(at)lak-bw.de. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an uwe.kriessler(at)lak-bw.de

Pro Apotheke muss eine SMC-B vorhanden sein. Ein HBA wird derzeit vom Inhaber einer Betriebserlaubnis benötigt, des Weiteren können nun auch alle angestellten Apotheker:innen einen HBA beantragen.

Die aktuelle Laufzeit des Rahmenvertrages mit dem von Ihnen ausgewählten qVDA endet regulär zum 31. Mai 2024. Das auf der jeweiligen Karte (HBA bzw. SMC-B) befindliche Zertifikat hat ab Ausstellung eine maximale Gültigkeitsdauer von derzeit fünf Jahren. Sie können die jeweilige Karte daher nachdem 31. Mai 2024 nur weiter nutzen, wenn der Rahmenvertrag zwischen dem von Ihnen vorausgewählten qVDA und der LAK BW im zeitlich nachfolgenden Ausschreibungsverfahren fortgeführt wird. Der qVDA wird Ihnen in diesem Fall rechtzeitig den Abschluss eines Folgevertrages anbieten. Ebenso werden Sie vom qVDA informiert, wenn die maximale Gültigkeitsdauer des Zertifikates Ihrer jeweiligen Karte von derzeit fünf Jahren endet und Sie deswegen eine neue Karte beantragen müssen. Sollte der Rahmenvertrag mit dem von Ihnen vorausgewählten qVDA nach dem 31. Mai 2024 nicht fortgeführt werden, muss der qVDA Sie hierüber rechtzeitig informieren, sodass Sie einen anderen Anbieter auswählen können.

Unter Umständen ist eine außerordentliche Kündigung beim HBA möglich, wenn eine Tätigkeit in einer Apotheke für mindestens 12 Monate nicht mehr ausgeübt wird. Dabei ist eine Auslauffrist von 3 Monaten zu beachten. Unter Umständen ist eine außerordentliche Kündigung bei der SMC-B möglich, insbesondere wenn der bisherige Inhaber keine Betriebserlaubnis mehr für diese Apotheke besitzt. Dabei ist eine Auslauffrist von 3 Monaten zu beachten.

Kann ich meine Karte(n) sperren lassen? Bei Verlust der Karte oder von Ihnen selbst verschuldeter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit sind Sie nach dem Endnutzervertrag mit Ihrem qVDA verpflichtet, hierüber direkt den qVDA (nicht die LAK BW) zu informieren. Der qVDA veranlasst auf Ihre Kosten dann die Sperrung Ihrer Karte und informiert die LAK BW. Zudem können Sie auch ohne Angabe von Gründen die Sperrung veranlassen und sich gegen Zahlung eines Aufwendungsersatzes gemäß Endnutzervertrag mit dem qVDA neue Karten ausstellen lassen.

Die technischen Spezifikationen sehen vor, dass eine 7-10-stellige Mitgliedsnummer bei den Kartenherstellern angegeben werden muss. Da die Mitgliedsnummern der Kammer nur aus sechs Stellen bestehen, hängen wir bei der Vorbefüllung noch eine „Null“ an. Diese Änderung erfolgt nur für den laufenden Bestellvorgang, Ihre bisherige Mitgliedsnummer der Kammer bleibt unverändert 6-stellig.

Fragen zu Beantragung und Ausgabe der Karten

Nach Beantragung der Karten (s. s. „Wo beantrage ich einen HBA und SMC-B“) erhalten Sie von uns einen Ausgabeberechtigungsnachweis (sog. Vorgangsnummer) (Schritt 1). Mit der Vorgangsnummer geben Sie die Kartenherstellung bei einem der von der Gematik hierfür zugelassenen Kartenhersteller (qVDA) in Auftrag, den Sie bereits in Schritt 1 ausgewählt haben (Schritt 2). Hierbei schließen Sie einen Endnutzervertrag mit dem jeweiligen qVDA ab. Muster der Endnutzerverträge können Sie auf unserer Homepage im Bereich Downloads unter https://www.lak-bw.de/mitgliedschaft/heilberufsausweis-und-smc-b.html. Das Verfahren ist zwingend zweistufig aufgebaut, eine Direktbestellung der Karten ohne Vorgangsnummer der LAK BW ist nicht möglich.

Einen Ablaufplan für den Bestellprozess finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Downloads unter HIER sowie unter HIER

Vertragspartner

Heilberufsausweis (HBA)

Institutionskarte SMC-B

Bundesdruckerei GmbH / D-Trust

Ja

Ja

DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH / medisign GMbH

Ja

Ja

SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH &Co. KG

In Anbindung

In Anbindung

Aus Neutralitätsgründen können wir keine Empfehlung aussprechen. Ggf. klären Sie vor Antragstellung mit Ihrem Softwareanbieter, ob dieser mit allen Anbietern von HBA und SMC-B zurechtkommt.

Die Beantragung beider Karten ist ausschließlich über Antragsportal auf unserer Homepage (www.lak-bw.de> Mitgliedschaft > Heilberufsausweis und SMC-B) möglich. Wir bitten daher von anderweitigen Antragstellungen (schriftlich, per E-Mail, Fax oder Telefon) abzusehen. Hierfür benötigen Sie Ihre Login-Daten. Bei Fragen zu Ihren Login-Daten wenden Sie sich bitte an unsere Mitgliederverwaltung: telefonisch unter 0711 99 347 - 60 oder 0711 99 347 - 20 oder per E-Mail an meldewesen(at)lak-bw.de

 

Nach erfolgtem Login auf der Homepage www.lak-bw.de über den Reiter Mitgliedschaft > Heilberufsausweis und SMC-B oder folgendem Link https://www.lak-bw.de/mitgliedschaft/heilberufsausweis-und-smc-b.html

Vermutlich liegt ein Problem Ihres Internet-Browsers (z. B. Firefox, Internet Explorer, Google Chrome) vor. Testen Sie bitte zunächst einen anderen Browser. Sollte dies keine Abhilfe schaffen, wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung: telefonisch unter 0711 99 347 - 60 oder 0711 99 347 - 20 oder per E-Mail an meldewesen(at)lak-bw.de.

Unter folgendem Link https://www.lak-bw.de/mitgliedschaft/anmeldung/registrierung.html können Sie sich für den geschützten Bereich der Homepage registrieren. Der Link zur Aktivierung der Zugangsdaten wird an die, von Ihnen hinterlegte E-Mail Adresse gesendet. Diesen müssen Sie zuerst bestätigen. Sobald Ihre Zugangsdaten aktiv sind, können Sie den Antrag auf HBA/SMC-B stellen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise im Antragsportal.

Sie vergleichen im Antragsportal der LAK BW Ihre persönlichen Daten, die im Hinblick auf Vollständigkeit (z. B. alle Vornamen) und Schreibweise (alle Sonderzeichen) identisch mit Ihrem Ausweisdokument sein müssen. Bitte achten Sie darauf, dass im Antrag Ihre Privatadresse, nicht die Adresse der Apotheke, angegeben werden muss. Ist dies nicht der Fall, nehmen Sie bitte eine Korrektur vor, die uns automatisch elektronisch zur Prüfung übersandt wird. Sie können dann nach Abänderung der Daten mit dem Antragsverfahren fortfahren. Wir werden diese dann erforderlichenfalls in der Mitgliederverwaltung abändern. Ihr Antrag wird mit den von Ihnen korrigierten Daten an den ausgewählten Anbieter weitergeleitet. Andernfalls erhalten Sie von uns eine Nachricht per E-Mail.

Wenn im Feld „Akad. Grad“ kein Titel hinterlegt ist und Sie diesen neu eintragen, benötigen wir als Nachweis eine Kopie der Promotionsurkunde. Bitte per E-Mail an: meldewesen(at)lak-bw.de senden. Es werden nur in einem Promotionsverfahren oder gleichgestellt erworbene Doktorgrade berücksichtigt.

Bei Namensänderungen bitte Heiratsurkunde oder Bescheinigung der Namensänderung per E-Mail an: meldewesen(at)lak-bw.de senden, sonst kann der Antrag nicht weiter bearbeitet werden.

Lediglich die Daten der Apotheke (bei der SMC-B) können von Ihnen nicht verändert werden. Sollten Sie diese Daten dennoch abändern wollen bzw. müssen, setzen Sie sich bitte mit der Mitgliederverwaltung: telefonisch unter 0711 99 347 - 60 oder 0711 99 347 - 20 oder per E-Mail an meldewesen(at)lak-bw.de in Verbindung.

Die Vorgangsnummer erhalten Sie, damit Sie über die Website des von Ihnen vorausgewählten qVDA Ihren HBA oder SMC-B bestellen können. Ohne die Angabe dieser Vorgangsnummer kann eine Bestellung der Karte(n) nicht erfolgen. Bitte beachten Sie die eingeschränkte Gültigkeit der Vorgangsnummer. Sie müssen die Bestellung beim von Ihnen vorausgewählten qVDA innerhalb der Ihnen zusammen mit der Vorgangsnummer mitgeteilten Frist ausgeführt haben, anschließend ist die Vorgangsnummer nicht mehr gültig. Mit dem Bestellprozess wird Ihnen der mit Ihren erforderlichen Daten vorausgefüllte Rahmenvertrag zur Verfügung gestellt. In diesem Schritt erfolgt auch der Upload eines Fotos von Ihnen, welches zur Erstellung des HBA benötigt wird (s. hierzu „Brauche ich für den HBA ein aktuelles Foto?“).

Wie unter Wo beantrage ich einen HBA und SMC-B?“ erläutert, ist eine Antragstellung ausschließlich über das Antragsportal möglich. Etwaige schon vorher gestellte Anträge (z. B. per Post) können nicht berücksichtigt werden.

Ja! Es ist möglich, jeweils eine Ersatzkarte zu erhalten.

  • Dafür muss immer zuerst ein neuer Antrag auf der Homepage der LAK BW gestellt werden und seitens der LAK BW eine neue Vorgangsnummer vergeben werden. Die Kosten für die Ersatzkarte müssen Sie selbst tragen.
  • Soweit auf der Homepage des qVDA zum Teil eine Bestellmöglichkeit von mehr als einer Karte technisch ermöglicht wird, belassen Sie die Bestellanzahl bei ausschließlich einer Karte pro Vorgangsnummer. Ihre Bestellung beim qVDA muss jeweils nochmals von uns frei gegeben werden; Mehrfachbestellungen beim qVDA mit einer Vorgangsnummer können wir nicht freigeben.

Weiter ist die Anzahl der bestellbaren Karten aus Sicherheitsgründen insgesamt jeweils auf zwei HBA pro Person begrenzt. Auch bei der SMC-B kann pro Vorgangsnummer nur eine Karte bestellt werden. Hier besteht allerdings eine Besonderheit. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen ist es möglich mehr als zwei SMC-B pro Apotheke zu bestellen. Dies ist insbesondere bei Apothekentätigkeiten in ausgelagerten Räumen (Versandhandel, Heimversorgung, Zytostatika-Herstellung) der Fall, wenn in all diesen Bereichen elektronische Medikationspläne bearbeitet werden sollen. CAVE: Grundsätzlich benötigen Sie auch bei mehreren Bedienerplätzen, sofern diese über einen Router angesteuert werden, nur eine SMC-B. Deswegen wird pro Apotheke auch nur eine SMC-B über die Pauschale erstattet.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich telefonisch an uns unter 0711 99 347 - 60 oder 0711 99 347 - 20

Wenn der aktuelle Apothekenname und der Apothekenname auf der Betriebserlaubnis voneinander abweichen, benötigen Sie eine neue Betriebserlaubnis bzw. müssen Ihre vorhandene Betriebserlaubnis auf den neuen Apothekennamen umschreiben lassen. Setzen Sie sich dafür mit dem zuständigen Regierungspräsidium in Verbindung. Erst anschließend kann ein neuer Antrag auf SMC-B gestellt werden.

Im Antragsportal auf der LAK BW Homepage finden Sie dann auch immer Informationen zum aktuellen Stand Ihrer Anträge. Dazu wählen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten ein und wählen dann im Bereich Mitgliedschaft > Heilberufsausweis und SMC-B > HBA/SMC-B beantragen aus. Wir bitten Sie deshalb von entsprechenden Anfragen in der Geschäftsstelle abzusehen.

Grundsätzlich können Sie Ihren Antrag zurücknehmen. Je nach Stadium der Kartenbeantragung müssen Sie verschiedene Wege wählen:

  • Wenn Sie den Bescheid mit der Vorgangsnummer noch nicht auf dem Portal des qVDA bearbeitet haben, verfällt diese nach Angabe der angegebenen Frist.
  • Wenn Sie den Bescheid bereits bearbeiten haben, ist eine Rücknahme solange möglich bis Sie den Endnutzervertrag mit dem qVDA noch nicht auf dessen Portal abgeschlossen haben.

Wenn Sie nachträglich den qVDA wechseln wollen, ist eine erneute Antragstellung unter Angabe des gewünschten qVDA nötig, um eine Vorgangsnummer des neuen Anbieters zu erhalten. Dies kann je nach Status der Beantragung auf die unter „Wo erfahre ich den aktuellen Sachstand meiner Anträge“ geschilderten Weisen erfolgen und wird nach Abschluss des Endnutzervertrages mit dem zuerst ausgewählten qVDA zusätzliche Kosten verursachen.

Für die Ausgabe des HBA ist erforderlich, dass Sie sich mithilfe Ihres Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) in einem Postident-Verfahren identifizieren. Weitere Informationen zum Postident-Verfahren finden Sie unter: https://www.deutschepost.de/de/p/postident.html

Es empfiehlt sich dies mit einem Personalausweis zu durchlaufen, weil nur dort die aktuelle Meldeadresse vermerkt ist und es sein kann, dass Ihr qVDA ansonsten zusätzlich eine für Sie kostenpflichtige Meldebescheinigung verlangt. Nach Durchlauf des PostIdent-Verfahrens erfolgt die Produktion des HBA, die im Regelfall ca. zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen wird. Aufgrund des aktuell erhöhten Bestellaufkommens kann die Produktion nach Auskunft der qVDA auch bis zu sechs bis acht Wochen dauern.

Nach Erhalt der Karten und der dazugehörigen PIN müssen Sie diese innerhalb von vier Wochen auf der Homepage Ihres qVDA freischalten.

Fragen zum HBA

Grundsätzlich jedes Mitglied.

Bislang waren die einzigen apothekenrelevanten Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (TI) der elektronische Medikationsplan (eMP) nach § 31a SGB V und die elektronischen Notfalldaten nach § 358 SGB V. Weder das Auslesen der elektronischen Notfalldaten noch die Aktualisierung des eMP in der Apotheke bedingen nach den gematik-Spezifikationen zusätzlich zur Nutzung der SMC-B den Einsatz eines HBA. Notwendig war ein HBA jedoch bislang schon, um die SMC-B in der jeweiligen Apothekenbetriebsstätte für den Zugang zu den Fachanwendungen der TI zu legitimieren. Dazu ist es auch im Filialverbund ausreichend, wenn der Betriebserlaubnisinhaber im Besitz eines HBA ist. Der Zeitraum, in welchem die Legitimation der SMC-B ohne erneute Legitimation durch einen HBA-Inhaber wirksam bleibt, ist nicht beschränkt.

 

Mit der Einführung des E-Rezeptes ab 01.01.2022 wird jede:r Apotheker:in, der Änderungen an einer elektronischen Verschreibung gemäß § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO vornehmen muss, über einen HBA verfügen müssen.

Nachdem nun die Refinanzierungsvereinbarung zur Telematik-Infrastruktur zwischen DAV und dem GKV-Spitzenverband angepasst wurde, steht fest, dass die Apothekenleiter:innen die Heilberufsausweise für ihre approbierten Mitarbeiter:innen zumindest teilweise refinanziert bekommen. Zu beachten ist, dass Erstattungsansprüche aus der TI-Vereinbarung allein dem Betriebserlaubnisinhaber zustehen. Angestellte Apotheker:innen sollten daher vor der Beantragung eines HBA die Frage der Kostenerstattung auch mit ihrem Arbeitgeber klären.

Soweit in einer Krankenhausapotheke beschäftigte Apothekerinnen und Apotheker einen HBA beantragen, ist die Apothekerkammer auch hier für deren Ausgabe zuständig; nicht jedoch für die Ausgabe der SMC-B für die Krankenhausapotheke bzw. das Krankenhaus (siehe dazu die Ausführungen unter „Besonderheiten bei Krankenhausapotheken“). Soweit die Antragsteller im Besitz einer gültigen Approbation als Apotheker und Mitglied der Apothekerkammer sind, haben sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Bezugsberechtigung für einen HBA.

Nein. Der HBA ist ein höchstpersönlicher Ausweis. Zur Beantragung benötigt der jeweilige Antragsteller seine individuellen Login-Daten für die Homepage der LAK-BW.

Ja. Die Erlaubnis nach § 11 BApO, die zur Ausübung des Apothekerberufes in Deutschland berechtigt, stellt ebenso wie eine deutsche Approbation die Grundlage für die Erteilung eines HBA dar.

Ja, es muss sich dabei aber nicht zwingend um ein biometrisches Foto (wie z. B. bei Personalausweisen) handeln, jedoch kommt es dadurch zu weniger Ablehnungen des Fotos durch den qVDA. Das Foto muss nicht von einem professionellen Fotografen angefertigt werden. Bitte beachten Sie bei der Anfertigung bzw. Auswahl des Fotos folgende Hinweise:

  • Platzieren Sie sich gut sichtbar vor einem neutralen Hintergrund.
  • Blicken Sie frontal in die Kamera ohne Ihren Kopf zu neigen oder zu drehen.
  • Halten Sie die Augen geöffnet. Die Augen sollten deutlich sichtbar und nicht durch Haare oder ein Brillengestell verdeckt werden.
  • Kopfbedeckungen jeder Art sind nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt bei religiösen Gründen.

Bitte achten Sie daher auch darauf, dass das Foto hochkant (Kopf nach oben) eingescannt wird

Bitte beachten Sie, dass Sie den HBA nach Erhalt der Karte und des dazugehörigen PIN innerhalb von vier Wochen auf der Homepage Ihres qVDA freischalten müssen.

Ja! Der Name des Ausweisinhabers (Vorname und Name) ist in den elektronischen Zertifikaten des HBA gespeichert (s. „Was ist der Heilberufsausweis?“). Deshalb muss bei einem Namenswechsel ein neuer HBA beantragt werden. Die Sperrung des alten HBA durch die LAK BW erfolgt i. d. R. spätestens mit Zustellung eines neuen HBA an den Ausweisinhaber. Etwaige Kosten für eine neue Karte, klären Sie bitte direkt mit dem qVDA

Den HBA können Sie im Zuständigkeitsbereich der LAK-BW, also in Baden-Württemberg, einsetzen. Bei einer Verwendung außerhalb Baden-Württemberg beachten Sie bitte Folgendes:

Sie dürfen den HBA innerhalb Deutschlands nur dann in einem anderen Kammerbezirk nutzen, wenn und solange zwischen dem von Ihnen vorausgewählten qVDA und der örtlich für Sie außerhalb Baden-Württembergs zuständigen Apothekerkammer ein entsprechender Rahmenvertrag über die Ausgabeberechtigung (HBA) besteht. Auch wenn das in den meisten Fällen so ist, müssen Sie dies bitte noch direkt mit der örtlich zuständigen Apothekerkammer klären. Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang auch Ihre Meldepflichten: Sie sind verpflichtet, sich mit Aufnahme einer apothekerlichen Tätigkeit außerhalb Baden-Württembergs innerhalb eines Monates bei der jeweiligen Apothekerkammer anzumelden. Im Falle der Ausübung des Berufes in mehreren Kammerbezirken sind Sie Mitglied in mehreren Apothekerkammern.

Sie können die Signaturfunktion des HBA (ähnlich wie beim Personalausweis) auch außerhalb der TI z. B. zum Abschluss von signaturpflichtigen Verträgen benutzen. Wenn Sie diese Zusatzfunktion nicht nutzen möchten, lassen Sie die Felder „Zertifikats-E-Mail-Adresse (optional)“ und „Monetäre Beschränkung in EUR (optional)“ bitte frei. Lediglich wenn Sie die Signaturfunktion des HBA auch außerhalb der TI benutzen möchten, müssen Sie bei der Bestellung des HBA im Antragsportal des qVDA in das optionale Feld „Zertifikats-E-Mail-Adresse (optional)“ Ihre E-Mail-Adresse eintragen. Bitte beachten Sie, dass beim Ausfüllen des Feldes „Zertifikats-E-Mail-Adresse (optional)“ eine E-Mail-Adresse angeben werden muss, auf die nur Sie Zugriff haben und dass diese E-Mail-Adresse für die Laufzeit des HBA bestehen bleiben muss. Wir verifizieren gerade, ob der HBA bei einer Änderung dieser E-Mail-Adresse während der Laufzeit komplett gesperrt muss. Das Feld „Monetäre Beschränkung in EUR (optional)“ im Antragsportal des qVDA gibt Ihnen die Möglichkeit, insbesondere beim Abschluss von Verträgen die Nutzung der Signaturfunktion außerhalb der TI zu beschränken. Sie können hierzu eine Höchstsumme festlegen, bis zu der der Abschluss von Verträgen möglich ist. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie ausschließlich von Ihrem qVDA

Fragen zur SMC-B

Jeder Inhaber einer Betriebserlaubnis, also der Inhaber einer Einzelapotheke oder eines Filialverbundes, jeder Pächter oder OHG-Gesellschafter und jeder Verwalter. Filialleiter/Verantwortliche sind nicht berechtigt, eine SMC-B zu beantragen.

Jeder Betriebserlaubnisinhaber benötigt für jeden Standort eine SMC-B. Bei einer OHG reicht es also aus, wenn einer der Gesellschafter die Karte(n) beantragt (s. „Besonderheiten bei der OHG“).

Die Daten Ihrer Apotheke werden von uns vorbefüllt im Antragsportal des qVDA hinterlegt. Die Daten der Apotheke können von Ihnen nicht verändert werden. Sollten Sie diese Daten dennoch abändern wollen bzw. müssen, setzen Sie sich bitte mit der Mitgliederverwaltung: telefonisch unter 0711 99 347 - 60 oder 0711 99 347 oder per E-Mail an meldewesen(at)lak-bw.de in Verbindung. Bei den Daten der Apotheke wird auch eine von uns vergebene Apothekennummer aufgeführt, die Sie nicht überprüfen können und müssen.

Ja. Eine Freischaltung der SMC-B nach Erhalt der Karte und des dazugehörigen PIN soll innerhalb von vier Wochen auf der Homepage Ihres qVDAerfolgen

Der Name des Betriebserlaubnisinhabers (Vorname und Name) ist nicht in den elektronischen Zertifikaten des SMC-B gespeichert (s.u. Was ist die Institutionskarte (SMC-B)?). Deshalb muss bei einem Namenswechsel nicht zwingend eine neue SMC-B beantragt werden.

Nach aktuellem Sachstand ist bei einer Änderung des Apothekennamens eine neue SMC-B zu beantragen. Gleiches gilt beim Umzug bzw. einer Änderung der Anschrift einer Apotheke.

Zum jetzigen Zeitpunkt wird hierfür i. d. R. keine SMC-B benötigt. Etwas anders kann bereits jetzt gelten, wenn in diesen Räumen eine Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans erforderlich wird.

Besonderheiten beim Filialverbund

Um die Filialapotheke an die TI anzuschließen benötigt der Betriebserlaubnisinhaber einen HBA. Ab sofort können alle angestellten Apotheker:innen ebenfalls einen Antrag auf HBA stellen.

Pro Apotheke muss eine SMC-B vorhanden sein. Das bedeutet, Sie müssen für jede Ihrer Filialen eine SMC-B haben und dafür jeweils einen gesonderten Antrag stellen.

Wenn sich eine Ihrer Apotheken außerhalb Baden-Württembergs befindet, ist für die Ausgabe der SMC-B die Landesapothekerkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die jeweilige Betriebsstätte liegt. Für eine Filiale z.B. in Bayern erhalten Sie die SMC-B bei der Landesapothekerkammer Bayern.

Besonderheiten bei der OHG

Bei einer OHG kann jeder Gesellschafter einen HBA beantragen. Grundsätzlich gilt, dass in der Apotheke zumindest ein HBA vorhanden sein muss. Zur Kostenerstattung s. „Welche Besonderheiten gelten bei der OHG?“

Eine OHG benötigt nur eine SMC-B pro Apotheke. Bei einer OHG ist jeder Gesellschafter (Betriebserlaubnisinhaber) berechtigt, diese SMC-B zu beziehen. Sachgerecht stimmen sich die Gesellschafter untereinander ab, wer von ihnen die SMC-B beantragt.

Besonderheiten bei Neugründung, Übernahme, Pacht oder Verwaltung

Den HBA können Sie beantragen, sobald Sie eine Approbation, die SMC-B erst, wenn Sie die Betriebserlaubnis besitzen. Beantragen Sie die Betriebserlaubnis daher rechtzeitig; diese kann auch zeitlich vor der Übernahme erteilt werden. Die Betriebserlaubnis wird dann zum gewünschten Übernahmedatum ausgestellt. Sobald uns die Abschrift der Betriebserlaubnis vorliegt, kann das Antragsverfahren starten.

Grundsätzlich gilt auch hier die gesetzliche Vorgabe, dass die Apotheke bis zum 30.09.2020 an die TI angeschlossen werden muss. Eine Übertragung der SMC-B auf den neuen Inhaber ist nicht möglich. Der neue Inhaber muss eine eigene SMC-B beantragen. Dies ist möglich, sobald die Betriebserlaubnis vorliegt.

„Inhaber“ der Apotheke ist der Pächter. Wegen der Befristung der Pacht ist zu beachten, dass es in den jeweiligen Verträgen mit dem Kartenhersteller die Möglichkeit gibt, außerordentlich zu kündigen (s. „Kann ich den Vertrag mit meinem qVDA vorzeitig beenden?“).Der Pächter darf eine ggf. bereits bestehende SMC-B des Verpächters nicht weiterbenutzen, sondern benötigt für den Betrieb der Apotheke eine eigene Betriebserlaubnis und damit eine eigene SMC-B

„Inhaber“ der Apotheke ist der Verwalter. Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 13 Abs. 1b ApoG). Diese Verwaltergenehmigung tritt anstelle der vormaligen Betriebserlaubnis und bildet somit auch die Grundlage für die SMC-B-Bezugsberechtigung des Verwalters. Wegen der Befristung der Verwaltung ist zu beachten, dass es in den jeweiligen Verträgen mit dem Kartenhersteller die Möglichkeit gibt, außerordentlich zu kündigen (s. „Kann ich den Vertrag mit meinem qVDA vorzeitig beenden?“).

Besonderheiten bei Krankenhausapotheken

Die öffentliche Apotheke muss bis 30.09.2020 an die TI angebunden sein, die Krankenhäuser bis 01.01.2021. Welches Datum für die Krankenhausapotheken gilt, ist leider nicht klar geregelt. Denn § 31a SGB V bestimmt die Anbindungspflicht für „Apotheken“ zum 30.09.2020, was sprachlich auch die Krankenhausapotheke umfassen würde. Tatsächlich läuft die Anbindung der Krankenhausapotheken aber zwingend über den Träger des Krankenhauses, der wiederrum erst zum 01.01.2021 angebunden sein muss. Wichtig ist daher. Dass die Nichteinhaltung der Frist 30.09.2020 für Sie jedenfalls sanktionslos ist.

Die Anbindung der Krankenhäuser an die TI erfolgt über die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKTIG), nicht über die Baden-Württembergische Landesapothekerkammer (LAK BW). Für den Anschluss werden benötigt:

  • ein Heilberufsausweis (HBA), der den Heilberufsangehörigen in der TI identifiziert,
  • eine Institutionskarte (SMC-B-Karte), die die Institution in der TI ausweist,
  • einen Konnektor (entspricht einem DSL-Router mit deutlich höherem Sicherheitsniveau), der über einen VPN-Zugangsdienst den Anschluss gewährleistet
  • ein Kartenlesegerät (für HBA und die elektronische Gesundheitskarte des Patienten)

Ob der Leiter einer Krankenhausapotheke derzeit einen HBA benötigt, wird noch abschließend geklärt. Laut Mitteilung der DKITG wird die DKG diese Frage bis voraussichtlich Anfang September klären. Die aktuellen Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sehen momentan lediglich den Einsatz von HBA des ärztlichen Krankenhauspersonals vor. Sollte die Krankenhausapotheke eine eigene SMC-B benötigen, kann es aber sein, dass diese auch durch den HBA des Leiters der Krankenhausapotheke freizuschalten ist. Die Bestellung des HBA ist jedenfalls für den Besteller nur kostenpflichtig (monatliche Kosten von 7,48 € netto zzgl. Mehrwertsteuer) möglich. Ob Ihnen diese Kosten erstattet werden, kann Ihnen verbindlich nur der Träger Ihres Krankenhauses beantworten. Diese Frage sollten Sie deshalb geklärt haben, bevor Sie einen HBA beantragen.

Ob eine Krankenhausapotheke eine eigene SMC-B benötigt, wird noch abschließend geklärt. Laut Mitteilung der DKITG wird die DKG diese Frage bis voraussichtlich Anfang September klären. Da die Krankenhausapotheke rechtlich eine Teileinheit des Krankenhauses ist, ist der Träger des Krankenhauses für dessen Anschluss an die TI verantwortlich. Bei den hierfür notwendigen Schritten werden die Krankenhäuser durch die DKG und DKTIG unterstützt. Die DKTIG ist für die Ausgabe der SMC-B im Krankenhausbereich zuständig. Das dortige Antragsportal richtet sich an die Krankenhausträger, nicht die einzelnen Teileinheiten des Krankenhauses. Nachdem in der Krankenhausapotheke aber in der Regel eigene IK-Nummern zur Abrechnung mit der GKV existieren, ist es gut möglich, dass die Krankenhausapotheke eine eigene SMC-B benötigt.

Kosten von HBA und SMC-B

Innerhalb der Laufzeit (s. „Wie lange kann ich die Karte nutzen?“) fallen monatliche Kosten von 7,48 € netto zzgl. Mehrwertsteuer an.

Auf den Portalen der Kartenhersteller kann zwischen Zahlung per SEPA-Mandat (jeweils für 6 oder 12 Monate) oder Zahlung nach Rechnungserhalt (Zahlung der Gesamtsumme von 534 € für 5 Jahre in einem Betrag) gewählt werden.

Die Vergütung wird mit Zustellung des Ausweises und des Aktivierungsschreiben (PIN-Brief) fällig.

Die Refinanzierungsvereinbarung für die Kosten der Telematik-Infrastruktur zwischen Deutschem Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband beinhaltet nunmehr neben der Erstausstattung für den:die Apothekeninhaber:in auch die Refinanzierung der Heilberufsausweise (s. „Welche Kosten werden für den HBA erstattet?“) für in der öffentlichen Apotheke angestellte Apotheker:innen. Anspruch auf die Pauschale hat allein der Arbeitgeber; angestellte Apotheker:innen können selbst keinen Erstattungsantrag beim NNF einreichen.

Anspruch auf die Pauschale hat allein der Arbeitgeber; angestellte Apotheker:innen können selbst keinen Erstattungsantrag beim NNF einreichen.

 

Näheres zur Beantragung und Auszahlung gibt der dafür zuständige Nacht- und Notdienstfonds auf seiner Webseite https://www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht/ bekannt.

Für den HBA wird eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 449,00 Euro (umsatzsteuerfrei) gezahlt. Dies entspricht den Netto-Kosten (ohne Umsatzsteuer), die einem Apotheker beim Bezug eines HBA entsprechend den Regelungen des „Endnutzervertrags über die Erstellung von Heilberufsausweisen“, berechnet auf eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren, entstehen.

Anspruch auf die Pauschale hat allein der Arbeitgeber; der:die angestellte Apotheker:in kann selbst keinen Erstatzungsantrag beim NNF einreichen.

Wichtig: Zu beachten ist die Stichtagsregelung zum 01.07.2021: Eine Pauschale wird nur für diejenigen Apotheker:innen gezahlt, die am 01.07.2021 beim Antragsteller angestellt sind. Änderungen, die im Apothekenpersonal nach dem 01.07.2021 eintreten, sind grundsätzlich mit Ausnahme von approbierten Berufsanfängern nicht förderfähig.

Näheres zur Beantragung und Auszahlung gibt der dafür zuständige Nacht- und Notdienstfonds auf seiner Webseite https://www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht/ bekannt.

Da es weder eine gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch eine gesetzliche Verpflichtung den Heilberufsausweis auf eigene Kosten anzuschaffen, gibt, empfehlen wir, dass sich Apothekeninhaber:innen und angestellte Apotheker:innen über eine Kostenübernahme verständigen. Einen pragmatischen Ansatz bieten hierzu evtl. die Portale der Kartenhersteller. Dort kann auch eine vom Antragssteller abweichende Rechnungsanschrift (inkl. Firmenangabe) angegeben werden.

Da es weder eine gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch eine gesetzliche Verpflichtung den Heilberufsausweis auf eigene Kosten anzuschaffen, gibt, empfehlen wir, dass sich Apothekeninhaber:innen und angestellte Apotheker:innen über eine Kostenübernahme verständigen. Einen pragmatischen Ansatz bieten hierzu evtl. die Portale der Kartenhersteller. Dort kann auch eine vom Antragssteller abweichende Rechnungsanschrift (inkl. Firmenangabe) angegeben werden.

Es fallen monatliche Gebühren von derzeit 6,30 € netto pro SMC-B zzgl. Umsatzsteuer an, die üblicherweise in einem Rechnungsbetrag von 378,00 € zzgl. Umsatzsteuer erhoben werden.

Pro Apothekenbetriebsstätte werden die Kosten für eine SMC-B erstattet. Für einen Filialverbund mit vier Betriebsstätten bedeutet dies also, dass auch vier SMC-B refinanziert werden können. Bei Ausfall der SMC-B aufgrund eines technischen Defekts werden auf Antrag auch die Kosten einer Ersatzkarte erstattet.

Näheres zur Beantragung und Auszahlung gibt der dafür zuständige Nacht- und Notdienstfonds auf seiner Webseite https://www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht/ bekannt.

Für die SMC-B wird von der GKV eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 378,15 Euro (umsatzsteuerfrei) gezahlt. Dies entspricht den anfallenden Kosten, die einer Apotheke beim Bezug einer SMC-B entsprechend den Regelungen des „Endnutzervertrags über die Erstellung von Security Module Card Typ B“ berechnet auf eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren entstehen. Weitere Informationen zur Erstattung der TI-Kosten der Apotheken, der diesbezüglichen Antragstellung und der Zahlungsabwicklung sind auf den Internetseiten des Nacht-und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. unter https://www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht/ zu finden.

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter der OHG einen Anspruch auf die Zahlung der einmaligen Pauschale für den HBA. Dazu ist es notwendig, dass im Rahmen der Antragstellung zur Refinanzierung dem NNF ein entsprechender Nachweis der Gesellschaftsstruktur übersandt wird. Für Fragen zur Refinanzierung des HBA wenden Sie sich bitte an den Nacht-und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. Weitere Informationen zur Erstattung der TI-Kosten und der diesbezüglichen Antragstellung finden Sie unter https://www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht/

Fragen zu Kartenlesegeräten und Konnektoren

Konnektor mit VPN-Zugangsdienst und Kartenlesegerät erhalten Sie grundsätzlich über Ihr Softwarehaus oder andere Anbieter, deren Produkte von der Gematik zugelassen wurden.

Die Vertragslaufzeit und Fragen zu etwaigen Sonderkündigungsrechten der Verträge über die benötigten Kartenlesegeräte und Konnektoren sowie den VPN-Zugang, müssen Sie bitte mit Ihren dortigen Vertragspartnern klären. Im Falle des Verkaufes oder der Schließung klären Sie bitte, ob der Käufer in die Verträge einsteigen kann, bzw. ob bei Schließung ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht.

Informationen zur Erstattung der TI-Kosten der Apotheken, der diesbezüglichen Antragstellung und der Zahlungsabwicklung sind auf den Internetseiten des Nacht-und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. unter https://www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht/ zu finden.