Ausgabe von Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionskarten (SMC-B)

Ab sofort können alle Apotheker:innen Ihren Heilberufsausweis hier über unser Antragsportal beantragen. Apothekeninhaber:innen beantragen Ihre SMC-B ebenfalls hier. Die Beantragung von SMC-B mit unterschiedlicher Telematik-ID für die Bereiche Versandhandel, Heimversorgung sowie Krankenhausversorgung wird voraussichtlich ab Anfang Juni 2022 möglich sein.

Wie die Beantragung eines Heilberufsausweises und einer SMC-B im Detail erfolgt, können Sie dem jeweiligen Dokument „Ablaufplan Beantragung und Bestellung eines Heilberufsausweises“ und „Ablaufplan Beantragung und Bestellung einer SMC-B“ bzw. „Beantragung von SMC-B mit unterschiedlicher Telematik-ID“ im Downloadbereich in der rechten Spalte entnehmen.

Folgende Vertragspartner können derzeit Karten erstellen:

Vertragspartner

Heilberufsausweis (HBA)

Institutionskarte (SMC-B)

Bundesdruckerei GmbH /
D-Trust

Ja

Ja

DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH / medisign GmbH

Ja

Ja

SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG

in Anbindung

in Anbindung

Es fallen monatliche Entgelte für die Karten an, die die Leistungen des Kartenherstellers vergüten. Die Höhe der Vergütung ist Bestandteil der mit allen Anbietern abgeschlossenen Rahmenverträge und deshalb einheitlich.

Folgende Entgelte fallen an:

Heilberufsausweis (HBA):          7,48 € netto/Monat        8,90 € brutto/Monat

Institutionskarte (SMC-B):         6,30 € netto/Monat        7,50 € brutto/Monat

 

Für die Leistungen der Kammer werden keine Gebühren erhoben.

Die Refinanzierungsvereinbarung für die Kosten der Telematik-Infrastruktur zwischen Deutschem Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband beinhaltet auch die Refinanzierung der Heilberufsausweise für in der öffentlichen Apotheke angestellte Apotheker:innen. Erstattet wird der Nettobetrag der Kosten des HBA für 5 Jahre in Höhe von 449 €.
Die Pauschale wird nur für diejenigen Apotheker:innen gezahlt, die am 01.07.2021 beim Antragsteller angestellt warren. Das bedeutet, dass eine Refinanzierung für nach dem 01.07.2021 neu begründete Arbeitsverhältnisse, mit Ausnahme von approbierten Berufsanfängern nicht erfolgt.

Anspruch auf die Pauschale hat allein der Arbeitgeber; der:die angestellte Apotheker:in kann selbst keinen Erstattungsantrag beim NNF einreichen.

Nähere Informationen zur Beantragung und Auszahlung finden Sie auf der Webseite (https://www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht/) des zuständigen Nacht- und Notdienstfonds.

Da es weder eine gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch eine gesetzliche Verpflichtung den Heilberufsausweis auf eigene Kosten anzuschaffen, gibt, empfehlen wir, Apothekleninhaber:innen und angestellte Apotheker:innen sich über eine Kostenübernahme zu verständigen. Einen pragmatischen Ansatz bieten hierzu evtl. die Portale der Kartenhersteller. Dort kann auch eine vom Antragssteller abweichende Rechnungsanschrift (inkl. Firmenangabe) angegeben werden.

 

Besonderheiten bei der Ausgabe von SMC-B

Bei Beantragung einer SMC-B muss die Kammer nicht nur prüfen, ob für die Apotheke eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt, sondern auch, ob der:die Inhaber:in bereits im Besitz eines gültigen HBA ist.

Dies führt dazu, dass -auch wenn beide Karten parallel bei der Kammer beantragt werden können- wir eine Freigabe zur Produktion der SMC-B erst erteilen können, wenn wir vom Hersteller des HBA die Mitteilung erhalten haben, dass der HBA ausgeliefert und das Zertifikat freigeschalten wurde. Dies führt zu einem unvermeidlichen zeitlichen Versatz, wenn beide Karten parallel beantragt werden. Bei der Beantragung des Heilberufeausweises sollte deshalb umso mehr darauf geachtet werden, das Post-Identverfahren so schnell wie möglich durchzuführen und alle notwendigen Verträge auszudrucken, zu unterschreiben und an den ausgewählten Kartenhersteller mit zu übersenden, damit sich die HBA-Ausgabe nicht unnötig verzögert.

Apotheker:innen, die eine Apotheke übernehmen oder neu gründen, sollten dies unbedingt bei ihrer zeitlichen Planung mit berücksichtigen.
Apothekenleiter:innen, die bislang noch keine Karten beantragt haben, sowie zukünftige Apothekenleiter:innen sollten dies bei ihrer zeitlichen Planung mit berücksichtigen.

Apothekenleiter:innen mit Versandhandel, Heimversorgung oder Krankenhausversorgung haben ab dem 30.06.2022 die Möglichkeit für diese Bereiche weitere SMC-B mit unterschiedlicher Telematik-ID zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie in dem Dokument „Beantragung von SMC-B mit unterschiedlicher Telematik-ID“ im Downloadbereich in der rechten Spalte. Die Kosten dieser zusätzlichen Karten sind selbst zu tragen, da sie über die GKV nicht refinanziert werden.