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Arzneimittelportal Covid-19

24.04.2020

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg hat in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Soziales und Integration BW ein Portal für Covid-19 relevante Arzneimittel errichtet, um auch weiterhin die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch die öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken sicherstellen zu können. Das Arzneimittelportal soll dazu dienen gegebenenfalls vorhandene Überbestände an den entsprechenden Arzneimitteln zu ermitteln und diese dann zielgerichtet an den Ort des Bedarfs umzuverteilen.

Die vom Ministerium für Soziales und Integration BW definierte Liste umfasst folgende Wirkstoffe:

Betäubungsmittel:Sedativa und Sonstige:
SufentanilMidazolam (cave: ausgenommene Zubereitung)
FentanylPropofol
RemifentanilIsofluran
Esketamin HCLDesfluran
KetaminNorepinephrin
Morphin (HCL und Sulfat) 
Oxycodon 
Hydromorphon 

Hier gelangen Sie zur Bestandsmeldung

 

Hinweise

Das Portal soll primär helfen Covid-19-bedingte Versorgungsprobleme im regionalen Nahbereich zu lösen, ist aber nicht darauf beschränkt.

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg stellt die Plattform für eine Bestandsübersicht von bestimmten Arzneimitteln mit Versorgungsproblemen zur Verfügung. Sie übernimmt oder organisiert weder den Arzneimitteltransport noch übernimmt sie evtl. anfallende Transportkosten. Die Kammer betreibt das Portal zur Koordination der kollegialen Aushilfe nach § 17 Abs. 6c Satz 2 Nr. 5 ApBetrO.

Hinsichtlich des Abgabepreises von einer Apotheke an eine andere Apotheke ist zu beachten, dass die AMPreisV nicht zur Anwendung kommt. Die Beteiligten müssen sich daher, der Krisensituation angepasst, kollegial über den Preis einigen. Für die Abgabe an den Endverbraucher ist in öffentlichen Apotheken allerdings der Listenpreis nach AMPreisV maßgeblich. Wir weisen weiter darauf hin, dass auch ggfs. anfallende Transportkosten zwischen öffentlichen Apotheken bzw. zwischen Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken zwischen den Beteiligten geregelt werden müssen.

Inwieweit diese Kosten als unvermeidbare Beschaffungskosten nach § 8 AMPreisV abgerechnet werden können, ist jeweils mit dem Kostenträger zu klären, bzw. dessen Zustimmung einzuholen.

Mit Ihrem Eintrag erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihr Apothekenname und Ihre Adresse (inkl. Telefonnummer, Fax und E-Mail) auf den abrufbaren Listen der Bestände/Gesuche veröffentlicht werden, die nur durch Apotheker und Ärzte eingesehen werden können. Ihre Meldung erfolgt auf freiwilliger Basis.

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