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Durchführung von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 in Apotheken

23.12.2020

Durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor kurzem dahingehend geändert, dass der Arztvorbehalt nicht mehr für patientennahe Schnelltests auf SARS-CoV-2 gilt. Somit ist die Durchführung von sogenannten Point-of-Care (PoC)-Antigentests auch in Apotheken möglich. Informationen zu den Anforderungen, Voraussetzungen, zum Ablauf und zum Arbeitsschutz finden Sie auf unserer Corona-Seite.

Unsere Pressemitteilung zum Thema "Durchführung von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 in Apotheken" finden Sie hier.

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