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Rezeptsammlung in Arztpraxen verboten

03.11.2014

Mit Urteil vom 25.09.2013 hat das Saarländische Oberlandesgericht bestätigt, dass Ärzte in Arztpraxen keine Rezepte sammeln dürfen, um sie dann bestimmten Apotheken zukommen zu lassen, selbst dann nicht, wenn dies auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten geschieht.
Text:
Im konkreten Fall hatte eine Apothekerin gegen einen Kollegen geklagt. Sie warf ihm vor, in mehreren Arztpraxen nicht genehmigte Rezeptsammelstellen zu unterhalten. Im Verfahren konnte nachgewiesen werden, dass dem Apotheker regelmäßig Rezepte durch die Arztpraxen zugefaxt wurden.

Der Senat stellte auf § 24 Absatz 2 ApBetrO ab, der die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle bei einem Arzt untersagt, dies impliziert auch das Sammeln und Weiterleiten von Rezepten durch Ärzte. Die Richter stellten klar, dass eine unzulässige Rezeptsammlung bereits dann vorliegt, wenn ein Apotheker Dritte organisiert dazu veranlasst, für ihn Rezepte zu sammeln, oder wenn Rezepte, die von einem Dritten gesammelt werden, von einem Apotheker entgegengenommen werden.

Rezepte dürfen nur übermittelt werden, wenn dafür im Einzelfall ein nachvollziehbarer Grund besteht. Ein solcher ist jedoch nur anzunehmen, wenn für die Handhabung medizinische Gründe vorliegen. Allein auf den Wunsch von Patienten hätten die beteiligten Ärzte die Rezepte nicht an den Apotheker übermitteln dürfen, so die Richter.

Keinen nachvollziehbaren Grund stellt die größere Bequemlichkeit eines Versorgungsweges dar. Dem – nicht gebrechlichen – Patienten einen weiten Weg zu ersparen, rechtfertigt nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Empfehlung. Hieraus folgerte der Senat, dass der Arzt bei Nichtvorliegen eines hinreichenden Grundes nicht nur keine Empfehlung aussprechen, sondern erst recht nicht ein ausgestelltes Rezept in eine seitens des Patienten gewünschte Apotheke übermitteln darf. Die unmittelbare Einbeziehung des Arztes in den Erwerbsvorgang des Arzneimittels durch Übermitteln des Rezeptes ist untersagt.

Insbesondere schlossen die Richter aus, dass die Arztpraxen dem betroffenen Apotheker, ohne mit ihm zuvor über die Handhabung gesprochen zu haben, aus eigenem Antrieb nahezu eine große Anzahl von Rezepten per Telefax übermittelten. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass es sich um Fälle handelt, in denen die Rezeptübermittlung per Telefax im Einzelfall keine medizinischen Gründe hat, sondern Resultat einer Verständigung der Beteiligten und Bequemlichkeitserwägungen von Patienten geschuldet ist.

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