Datenschutz – Fragen und Antworten

1. Darf ich meine Kunden noch mit Namen begrüßen?
Hier hat sich durch die Neuerungen durch die DS-GVO nichts geändert. Tatsächlich hat die Frage auch nur am Rande mit dem Thema Datenschutz zu tun. Vielmehr geht es darum, die Vertraulichkeit der Beratung sicherzustellen. Die Ansprache des Kunden mit dem Namen ist ohne weiteres möglich, solange dies nicht dazu führt, dass umstehende Kunden Name und Medikation des Kunden erfahren. Dies lässt sich in den Apotheken z.B. durch eine  angemessene Lautstärke und die Abstände der HV-Plätze gewährleisten.  

2. Muss ich einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn in der Apotheke zwar weniger als 10 Personen mit der Datenverarbeitung befasst sind, die Apotheke aber videoüberwacht wird?
Inzwischen haben die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes ihre ersten Positivlisten für die Datenschutzfolgenabschätzung veröffentlicht. Es werden Verarbeitungsprozesse mit konkreten Beispielen aufgelistet, für die eine Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DS-GVO durchzuführen ist und die in der Konsequenz eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Unternehmen nach sich ziehen.

Aus den Listen zeigt sich, dass eine Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke keiner Folgenabschätzung bedarf. Somit muss allein wegen einer Videoüberwachung noch kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Sind in der Apotheke allerdings mindestens 10 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, so ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

Die Liste von Verarbeitungsvorgängen nach Art. 35 Abs. 4 DS-GVO ist auf der Homepage des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter > DS-GVO > Sonstige Dokumente und Hinweise abrufbar, [pdf].
Die Liste ist nicht abschließend und kann jederzeit ergänzt oder inhaltlich abgeändert werden.

3. Wie verhalte ich mich, wenn telefonisch Auskünfte über Kunden oder Mitarbeiter verlangt wird?
Auch hier gilt seit dem 25. Mai 2018 inhaltlich nichts Neues. Personenbezogene Auskünfte an Dritte verbieten sich, daran hat die DS-GVO nichts geändert. Neu ist allerdings, dass – so wurde uns berichtet – bei Apotheken telefonische Anfragen gestellt werden und versucht wird, die Apotheken zum Rechtsbruch zu verleiten, um sodann das Verhalten abzumahnen. Hier können wir nur raten: lassen Sie sich nicht aufs Glatteis führen und erteilen Sie weder über Kunden noch über Mitarbeiter Auskünfte an Dritte!