Zum Hauptinhalt springen

Für Apotheker in Baden-Württemberg verboten: Prämien auf verschreibungspflichtige Arzneimittel

13.05.2013

In der Apotheke eine Prämie auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zu erhalten, klingt für viele Patienten zwar reizvoll, ist aber verboten. Darauf weist die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg anlässlich diverser Gerichtsurteile der vergangenen Wochen hin.

Unterschiedliche Gerichte entschieden zuletzt immer wieder anders über die Zulässigkeit der Bonusgewährung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dabei lag der Fokus zumeist auf wettbewerbsrechtlichen Aspekten. Die Richter versuchten also die Frage zu beantworten, ab wann eine gewährte Prämie eine gewisse Spürbarkeitsschwelle überschreitet und damit wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung stellen Boni jedoch in jedem Falle dar.

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg verweist in diesem Zusammenhang auf die für baden-württembergische Apotheker geltende Berufsordnung. Dr. Günther Hanke, Präsident der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: „Unsere Berufsordnung verbietet Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das legen wir auch ganz restriktiv aus.“ Bei Verstößen gegen die Berufsordnung droht Apothekern ein berufsrechtliches Verfahren.

Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Preisbildung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel zum Schutz des Patienten. Sie sollen ihr Arzneimittel in jeder Apotheke zum selben Preis erhalten. Hintergrund ist, dass gerade Kranke zu einem Vergleich von Preisen kaum in der Lage sind. Bei gesetzlich vorgeschriebenen und bereits durch Rabattverträge ausgehandelten Apothekenabgabepreisen muss sich kein Kranker Sorgen machen, er würde womöglich übervorteilt.

Insbesondere große, ausländische Versandapotheken haben bis vor wenigen Monaten ihren Patienten für die Zusendung von Rezepten Boni unterschiedlichster Ausprägung zukommen lassen: Diese Boni gingen von einem Erlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung bis hin zu Einkaufsgutscheinen, die später für den Einkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden konnten. Zwar wurde zwischenzeitlich gesetzlich festgelegt, dass sich auch ausländische Versandapotheken bei Geschäften mit deutschen Patienten an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung halten müssen. Nicht eindeutige Gerichtsentscheidungen haben jedoch dazu geführt, dass immer wieder unterschiedliche Bonusmodelle eingeführt wurden.

Diese Pressemeldung finden Sie hier als pdf zum Download.

Ansprechpartner für Ihre Rückfragen:

Stefan Möbius
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon 0711 99347-50
Telefax 0711 99347-45
E-Mail stefan.moebius(at)lak-bw.de

zurück zu: Landesapothekerkammer Baden-Württemberg